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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11 -2-<br />

C. Alternativen<br />

Keine<br />

D. Kosten der öffentlichen Haushalte<br />

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand<br />

keine<br />

2. Vollzugsaufwand<br />

Durch den Vollzug der Verwaltungsvorschrift entsteht kein Mehraufwand.<br />

E. Sonstige Kosten<br />

Die bei den Betroffenen durch die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen<br />

in Form von Gebühren oder Personalaufwand entstehenden Kosten sind nicht<br />

quantifizierbar. Die kostenmäßigen Belastungen dürften jedoch für die<br />

Lebenshaltung und für die Wirtschaft gemessen an den Gesamtkosten nicht<br />

ins Gewicht fallen, so dass Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere<br />

das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind.<br />

F. Bürokratiekosten<br />

Durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> werden für die<br />

Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung keine<br />

Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.<br />

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> hat Ausführungsvorschriften<br />

<strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> und zur Waffenverordnung <strong>zum</strong> Gegenstand. Die<br />

Verwaltungsvorschrift konkretisiert inhaltlich Informationspflichten, die originär<br />

im <strong>Waffengesetz</strong> und in der Waffenverordnung begründet sind.

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