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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 192 -<br />

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke,<br />

bei denen <strong>zum</strong>indest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert<br />

ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur<br />

dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird. Mit<br />

Sand gefüllte Ledersäckchen sind nur als Hiebwaffen anzusehen, nicht aber als Totschläger.<br />

Bei Schlagringen handelt es sich in der Regel um aus Metall hergestellte und der<br />

Hand angepasste Nahkampfwaffen. Der in der Hand liegende Teil ist mit einem<br />

Durchgriff oder mehreren Öffnungen für die Finger versehen; an der Schlagseite<br />

(über den Fingern liegend) können mehr oder weniger ausgeprägte Spitzen vorhanden<br />

sein. Zur Erhöhung der Schlagkraft stützen sich Schlagringe an der Innenhand<br />

ab.<br />

Mit spitzen Nieten (z. B. so genannte „Killernieten“) versehene Ledermanschetten<br />

sind nur dann den Schlagringen gleichgesetzt, wenn die Manschetten so gefertigt<br />

sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Trageweise die Außenhand umschließen<br />

und die Nieten geeignet sind, die Schlagwirkung zu erhöhen. Dies ist dann der Fall,<br />

wenn der Druck der Nieten gleichmäßig über die Wirkfläche verteilt wird und nicht<br />

punktförmig auf die Hand des Schlagenden einwirkt.<br />

Armbänder und Gürtel sind, ungeachtet der Art der Nietenbesetzung, den Schlagringen<br />

nicht gleichgestellt.<br />

Schlagringmesser sind unter Schlagringe zu subsumieren.<br />

Anl.II-A1-1.3.3<br />

Die Definition der „Wurfsterne“ geht nicht von einer bestimmten Beschaffenheit (Metall)<br />

der Gegenstände oder einem bestimmten Gewicht aus. So fallen auch Wurfsterne<br />

aus Plastik unter die Verbotsnorm, sofern sie geeignet sind, die Gesundheit zu<br />

beschädigen.<br />

Zahnräder oder z. B. Fahrradritzel sind keine Wurfsterne. Das Verbot wird auf Grund<br />

der offenkundigen Bauweise bzw. der darin enthaltenen Widmung deutlich.<br />

Anl.II-A1-1.3.4<br />

Die Regelung schafft die notwendige Grundlage für die Sanktionierung von Verstößen<br />

gegen das Umgangsverbot mit selbst hergestellten Sprengsätzen (USBV) über<br />

§ 52 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1.

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