Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 hat die zuständige Behörde die Wahlmöglichkeit,<br />
die Waffen / Munition sofort sicherzustellen oder durch Anordnung<br />
festzulegen, dass die Waffen / Munition unverzüglich unbrauchbar<br />
gemacht werden müssen oder an Berechtigte abzugeben sind. Die<br />
„angemessene Frist“ ist bei Besitznehmern von Waffen / Munition im<br />
Wege des Erbfalles so zu bemessen, dass der Betroffene Gelegenheit<br />
zu einer wirtschaftlichen Verwertung hat. Im Rahmen der Anordnung<br />
nach § 37 Abs. 1 Satz 2 kann die Behörde auch anordnen, dass die<br />
Waffen / Munition im Wege des Transportes der Waffenbehörde oder<br />
einem anderen Berechtigten, z. B. einem Waffenhändler, zuzuleiten<br />
ist.<br />
Hinsichtlich § 37 Abs. 1 Satz 4 wird auf Nummer 46.5 verwiesen.<br />
37.2 Erlaubnisurkunden im Sinne des § 37 Abs. 2 sind alle Erlaubnisse<br />
nach dem <strong>Waffengesetz</strong>.<br />
37.3 Die Fundbehörden teilen Fundanzeigen (§ 965 Abs. 2 BGB), die unter<br />
die Erlaubnispflicht fallende Schusswaffen oder Munition betreffen, unverzüglich<br />
der zuständigen Waffenbehörde mit; diese schaltet zwecks<br />
Klärung der bisherigen Besitzverhältnisse an der Waffe die Polizeidienststelle<br />
ein.<br />
37.4 Die WBK ist nach dem Abhandenkommen einer eingetragenen<br />
Schusswaffe wie folgt zu berichtigen: In Spalte 10 ist das Datum der<br />
Verlustanzeige, der Vermerk „Abhandenkommen angezeigt“ einzutragen<br />
und Spalte 12 mit dem Dienstsiegel zu versehen. Erlangt der Berechtigte<br />
die tatsächliche Gewalt über die abhanden gekommen<br />
Schusswaffe zurück, so ist die Schusswaffe mit den Ursprungsdaten<br />
neu einzutragen.<br />
37.5 Insbesondere bei dem Personenkreis nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 führt die<br />
Notwendigkeit der Ermittlung der aktuellen Anschrift beim Bundesverwaltungsamt<br />
zu einem unverhältnismäßigen Kosten- und Zeitaufwand.<br />
Die Beteiligung der zuletzt zuständigen Behörde erscheint sinnvoll, da<br />
diese dem Inhaber der waffenrechtlichen Bescheinigung eher bekannt<br />
sein dürfte als die zukünftig zuständige Stelle. Außerdem ist es der abgebenden<br />
Behörde dann möglich, die dort befindliche Waffenakte unter<br />
Angabe der aktuellen Anschrift zu übersenden (§ 37 Abs. 4).