01.11.2013 Aufrufe

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 147 -<br />

Drucksache 331/11<br />

Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 hat die zuständige Behörde die Wahlmöglichkeit,<br />

die Waffen / Munition sofort sicherzustellen oder durch Anordnung<br />

festzulegen, dass die Waffen / Munition unverzüglich unbrauchbar<br />

gemacht werden müssen oder an Berechtigte abzugeben sind. Die<br />

„angemessene Frist“ ist bei Besitznehmern von Waffen / Munition im<br />

Wege des Erbfalles so zu bemessen, dass der Betroffene Gelegenheit<br />

zu einer wirtschaftlichen Verwertung hat. Im Rahmen der Anordnung<br />

nach § 37 Abs. 1 Satz 2 kann die Behörde auch anordnen, dass die<br />

Waffen / Munition im Wege des Transportes der Waffenbehörde oder<br />

einem anderen Berechtigten, z. B. einem Waffenhändler, zuzuleiten<br />

ist.<br />

Hinsichtlich § 37 Abs. 1 Satz 4 wird auf Nummer 46.5 verwiesen.<br />

37.2 Erlaubnisurkunden im Sinne des § 37 Abs. 2 sind alle Erlaubnisse<br />

nach dem <strong>Waffengesetz</strong>.<br />

37.3 Die Fundbehörden teilen Fundanzeigen (§ 965 Abs. 2 BGB), die unter<br />

die Erlaubnispflicht fallende Schusswaffen oder Munition betreffen, unverzüglich<br />

der zuständigen Waffenbehörde mit; diese schaltet zwecks<br />

Klärung der bisherigen Besitzverhältnisse an der Waffe die Polizeidienststelle<br />

ein.<br />

37.4 Die WBK ist nach dem Abhandenkommen einer eingetragenen<br />

Schusswaffe wie folgt zu berichtigen: In Spalte 10 ist das Datum der<br />

Verlustanzeige, der Vermerk „Abhandenkommen angezeigt“ einzutragen<br />

und Spalte 12 mit dem Dienstsiegel zu versehen. Erlangt der Berechtigte<br />

die tatsächliche Gewalt über die abhanden gekommen<br />

Schusswaffe zurück, so ist die Schusswaffe mit den Ursprungsdaten<br />

neu einzutragen.<br />

37.5 Insbesondere bei dem Personenkreis nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 führt die<br />

Notwendigkeit der Ermittlung der aktuellen Anschrift beim Bundesverwaltungsamt<br />

zu einem unverhältnismäßigen Kosten- und Zeitaufwand.<br />

Die Beteiligung der zuletzt zuständigen Behörde erscheint sinnvoll, da<br />

diese dem Inhaber der waffenrechtlichen Bescheinigung eher bekannt<br />

sein dürfte als die zukünftig zuständige Stelle. Außerdem ist es der abgebenden<br />

Behörde dann möglich, die dort befindliche Waffenakte unter<br />

Angabe der aktuellen Anschrift zu übersenden (§ 37 Abs. 4).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!