Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
Sofern Schusswaffen durch Zerschmelzen, Zersägen oder Zusammenstauchen der<br />
wesentlichen Waffenteile so zerstört werden, dass sie mit allgemein gebräuchlichen<br />
Werkzeugen nicht wieder schießfähig gemacht werden können, gelten diese als unbrauchbar.<br />
Das Zerstören einer Schusswaffe stellt somit eine weitergehende Form der Unbrauchbarmachung<br />
dar, die darauf abzielt, die Waffe als Gegenstand zu vernichten.<br />
Zu unbrauchbar gemachten Schusswaffen siehe auch Anlage 2 Abschnitt 3<br />
UA 2 Nr. 4.<br />
Anl.I-A1-UA1-1.4.6<br />
Bei stark verrosteten oder in sonstiger Weise unbrauchbar gewordenen Schusswaffen<br />
ist von einem Verlust der Schusswaffeneigenschaft auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit<br />
der wesentlichen Teile nicht mehr mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen<br />
wieder hergestellt werden kann. Dies gilt auch für jedes einzelne wesentliche<br />
Waffenteil.<br />
Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die<br />
Patronenlager nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 so geöffnet sind,<br />
dass Geschosse den Lauf nicht verlassen können, und der Verschluss einschließlich<br />
der Zündeinrichtung sowie das Griffstück bei Kurzwaffen soweit geändert sind, dass<br />
nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch Munition nicht gezündet<br />
werden kann.<br />
Anl.I-A1-UA1-1.5<br />
Die Nummer 1.5 betrifft nunmehr Salutwaffen; das Regelungsthema der bisherigen<br />
Nummer 1.5, Nachbildungen von Schusswaffen, wird nunmehr in Nummer 6-neu<br />
geregelt.<br />
Salutwaffen sind Theater-, Foto-, Film- oder Fernsehwaffen, denen bestimmungsgemäß<br />
– im Unterscheid zu den Dekorationswaffen nach Nummer 1.4 – eine Restschießfähigkeit,<br />
aber nicht mit Geschossmunition, erhalten bleibt. Die technischen<br />
Anforderungen, die zur Verhinderung des „scharfen Schusses“ erfüllt sein müssen,<br />
sind hier aufgelistet.<br />
Die Rechtsfolgenseite in Bezug auf die Frage der Umgangsrestriktionen sind in Anlage<br />
2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 und Nr. 7.3 geregelt.