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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 190 -<br />

Anl.II-A1-1.2.2<br />

Zu den nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 verbotenen Schusswaffen zählen <strong>zum</strong><br />

einen solche, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (so genannte getarnte<br />

Schusswaffen wie z. B. Schießgeräte in Form von Kugelschreibern oder Koppelschlosspistolen)<br />

oder äußerlich nicht als Schusswaffe zu erkennen sind.<br />

Zum anderen unterliegen dem Verbot die Schusswaffen, die mit Gegenständen des<br />

täglichen Gebrauchs verkleidet und objektiv dazu bestimmt sind, mit der Verkleidung<br />

als Schusswaffe verwendet zu werden.<br />

Anl.II-A1-1.2.3<br />

Das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3 soll ein verdecktes Führen von<br />

Langwaffen unterbinden.<br />

Es ist auf den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang abzustellen; üblich ist z.<br />

B. das Zerlegen einer Jagd- und Sportwaffe durch Entfernen des Laufes nach Abnehmen<br />

eines Vorderschaftes oder Lösen von Laufhalteschrauben mit Werkzeugen.<br />

Insbesondere bei modernen Sportwaffen entspricht ein Zusammenklappen oder -<br />

schieben des Hinterschaftes dem heute üblichen Umfang, wenn die bestimmungsgemäß<br />

verwendbare Länge im verkürzten Zustand mehr als 60 cm (s. Anlage 1 Abschnitt<br />

1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 „Langwaffe“) beträgt.<br />

Das Verbot schließt eine Zerlegbarkeit <strong>zum</strong> bequemen Transport der Waffe nicht<br />

aus, wenn die Schusswaffen im zerlegten Zustand nicht schussfähig sind oder ein<br />

Zerlegen derselben <strong>zum</strong> Zwecke der Anbringung anderer Laufsysteme, z. B. Flintenläufe<br />

anstelle von Büchsenläufen oder von gemischten Laufsystemen, durchgeführt<br />

wird.<br />

Anl.II-A1-1.2.4<br />

Die Verbote nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4 betreffen Waffenzubehör wie Zielscheinwerfer<br />

oder Nachtzielgeräte.<br />

Die Vorschriften beziehen sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1<br />

Nr. 4 definierten Vorrichtungen. Alleinige Voraussetzung ist, dass das Gerät dazu<br />

bestimmt und geeignet ist, mit der Waffe verbunden zu werden. Handelsübliche All-

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