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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

gliedern eines nicht anerkannten Verbandes die Möglichkeit eröffnet, ihr<br />

Bedürfnis für waffenrechtliche Erlaubnisse unter den strengeren Voraussetzungen<br />

nach § 8 nachzuweisen. In den Genuss der Privilegien<br />

des § 14 Abs. 2 bis 4 kommen diese Personen nicht; sie sind ausschließlich<br />

den Mitgliedern von Schießsportvereinen vorbehalten, die<br />

einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören.<br />

Durch diese neue Systematik wird klar erkennbar, dass sich die Frage<br />

des sportlichen Schießens und der Genehmigungsfähigkeit von<br />

Schießsportordnungen nicht auf anerkannte Schießsportverbände und<br />

die in ihnen organisierten Schießsportvereine und Sportschützen beschränkt.<br />

Vielmehr ist grundsätzlich auch die so genannte isolierte Genehmigung<br />

von Schießsportordnungen statthaft.<br />

Zu § 15b<br />

Fachbeirat Schießsport<br />

§ 15b betrifft die früher in § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 geregelte Einrichtung<br />

eines Fachbeirates für Schießsport beim Bundesministerium des Innern.<br />

Der Gesetzgeber hatte die Einrichtung dieses Gremiums beschlossen,<br />

nachdem - erst durch das Vermittlungsverfahren <strong>zum</strong> Waffenrechtsneuregelungsgesetz<br />

- über die Anerkennung von Schießsportverbänden<br />

hinaus auch die Genehmigung von Schießsportordnungen<br />

als Voraussetzung für sportliches Schießen eingeführt worden war.<br />

Beide Aufgaben waren dem Bundesverwaltungsamt zugewiesen worden.<br />

Wegen dieser weit reichenden Einwirkung in die Autonomie des<br />

Sports, nämlich in die Strukturen und Inhalte des Schießsports, war die<br />

Idee einer Relativierung dieser Reglementierung durch Einrichtung<br />

eines Fachbeirates entstanden. Es handelte sich um ein Anliegen, das<br />

von allen Seiten, also von Bund, Ländern und Verbänden einvernehmlich,<br />

gestützt wurde:<br />

- seitens des Bundes, um <strong>zum</strong> einen dem BVA die notwendige Beratungskompetenz<br />

und fachkundige Unterstützung des Gremiums zu<br />

gewähren und <strong>zum</strong> anderen durch die Ansiedlung beim Bundesministerium<br />

des Innern und dessen Vorsitz und seinen eigenen Einfluss<br />

in dem Beirat zu sichern;<br />

- vom Bundesverwaltungsamt, das bei der Wahrnehmung dieser völlig<br />

neuen Aufgaben, die zudem komplexen sportpolitischen, techni-

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