Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
gliedern eines nicht anerkannten Verbandes die Möglichkeit eröffnet, ihr<br />
Bedürfnis für waffenrechtliche Erlaubnisse unter den strengeren Voraussetzungen<br />
nach § 8 nachzuweisen. In den Genuss der Privilegien<br />
des § 14 Abs. 2 bis 4 kommen diese Personen nicht; sie sind ausschließlich<br />
den Mitgliedern von Schießsportvereinen vorbehalten, die<br />
einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören.<br />
Durch diese neue Systematik wird klar erkennbar, dass sich die Frage<br />
des sportlichen Schießens und der Genehmigungsfähigkeit von<br />
Schießsportordnungen nicht auf anerkannte Schießsportverbände und<br />
die in ihnen organisierten Schießsportvereine und Sportschützen beschränkt.<br />
Vielmehr ist grundsätzlich auch die so genannte isolierte Genehmigung<br />
von Schießsportordnungen statthaft.<br />
Zu § 15b<br />
Fachbeirat Schießsport<br />
§ 15b betrifft die früher in § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 geregelte Einrichtung<br />
eines Fachbeirates für Schießsport beim Bundesministerium des Innern.<br />
Der Gesetzgeber hatte die Einrichtung dieses Gremiums beschlossen,<br />
nachdem - erst durch das Vermittlungsverfahren <strong>zum</strong> Waffenrechtsneuregelungsgesetz<br />
- über die Anerkennung von Schießsportverbänden<br />
hinaus auch die Genehmigung von Schießsportordnungen<br />
als Voraussetzung für sportliches Schießen eingeführt worden war.<br />
Beide Aufgaben waren dem Bundesverwaltungsamt zugewiesen worden.<br />
Wegen dieser weit reichenden Einwirkung in die Autonomie des<br />
Sports, nämlich in die Strukturen und Inhalte des Schießsports, war die<br />
Idee einer Relativierung dieser Reglementierung durch Einrichtung<br />
eines Fachbeirates entstanden. Es handelte sich um ein Anliegen, das<br />
von allen Seiten, also von Bund, Ländern und Verbänden einvernehmlich,<br />
gestützt wurde:<br />
- seitens des Bundes, um <strong>zum</strong> einen dem BVA die notwendige Beratungskompetenz<br />
und fachkundige Unterstützung des Gremiums zu<br />
gewähren und <strong>zum</strong> anderen durch die Ansiedlung beim Bundesministerium<br />
des Innern und dessen Vorsitz und seinen eigenen Einfluss<br />
in dem Beirat zu sichern;<br />
- vom Bundesverwaltungsamt, das bei der Wahrnehmung dieser völlig<br />
neuen Aufgaben, die zudem komplexen sportpolitischen, techni-