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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 136 -<br />

durch die allgegenwärtige Präsenz von Angeboten und Erwerbsmöglichkeiten<br />

im öffentlichen Raum oder bei speziellen Veranstaltungen<br />

vermieden werden.<br />

Bei der Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 35 Abs. 3<br />

Satz 1 nach § 35 Abs. 3 Satz 2 ist zu berücksichtigen, dass es sich um<br />

Verbote mit Ausnahmevorbehalt handelt. Die verbotenen Handlungen<br />

sind somit grundsätzlich unerwünscht und bedürfen im Fall ihrer Zulassung<br />

einer besonderen Rechtfertigung. Von der Ausnahmemöglichkeit<br />

kann daher im öffentlichen Interesse nur äußerst zurückhaltend Gebrauch<br />

gemacht werden.<br />

Ausnahmen durch die nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 örtlich zuständige Waffenbehörde<br />

werden daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung nur bei Veranstaltungen in Betracht kommen, die eine besondere<br />

Gewähr des gefahrlosen Ablaufs bieten, weil auf Anreizeffekte gegenüber<br />

bestimmten Personengruppen verzichtet wird und der Schutz<br />

vor Abhandenkommen etwa durch entsprechende Aufbewahrungsvorgaben<br />

behördlich sichergestellt werden kann (z. B. Fachmessen/-<br />

ausstellungen im Gegensatz zu allgemeinen Militariabörsen oder bestimmten<br />

Anbietern auf Flohmärkten).<br />

Der Charakter einer Veranstaltung kann z. B. durch Beschränkung des<br />

Anbieterkreises, durch Auflagen zur Art der angebotenen Waffen/Munition<br />

oder durch Zugangsbeschränkungen zur Veranstaltung<br />

beeinflusst werden. Die Behörde hat alle diesbezüglichen Umstände im<br />

Rahmen ihrer Entscheidung angemessen zu würdigen und Beschränkungen<br />

und Nebenbestimmungen nach § 9 in Betracht zu ziehen.<br />

§ 35 Abs. 3 nennt besondere Formen des Gewerbes. Dazu im Einzelnen:<br />

35.3.1 Das Verbot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bezieht sich in Anbetracht der<br />

Freistellung der Fälle des § 55b Abs. 1 GewO praktisch nur auf den<br />

entsprechenden Vertrieb an den Endverbraucher. Es gilt beispielsweise<br />

nicht für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag<br />

und im Namen eines Erlaubnisinhabers nach § 21 bei Bestellungen<br />

von Schusswaffen und Munition andere im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes<br />

aufsuchen.

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