Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
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durch die allgegenwärtige Präsenz von Angeboten und Erwerbsmöglichkeiten<br />
im öffentlichen Raum oder bei speziellen Veranstaltungen<br />
vermieden werden.<br />
Bei der Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 35 Abs. 3<br />
Satz 1 nach § 35 Abs. 3 Satz 2 ist zu berücksichtigen, dass es sich um<br />
Verbote mit Ausnahmevorbehalt handelt. Die verbotenen Handlungen<br />
sind somit grundsätzlich unerwünscht und bedürfen im Fall ihrer Zulassung<br />
einer besonderen Rechtfertigung. Von der Ausnahmemöglichkeit<br />
kann daher im öffentlichen Interesse nur äußerst zurückhaltend Gebrauch<br />
gemacht werden.<br />
Ausnahmen durch die nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 örtlich zuständige Waffenbehörde<br />
werden daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung nur bei Veranstaltungen in Betracht kommen, die eine besondere<br />
Gewähr des gefahrlosen Ablaufs bieten, weil auf Anreizeffekte gegenüber<br />
bestimmten Personengruppen verzichtet wird und der Schutz<br />
vor Abhandenkommen etwa durch entsprechende Aufbewahrungsvorgaben<br />
behördlich sichergestellt werden kann (z. B. Fachmessen/-<br />
ausstellungen im Gegensatz zu allgemeinen Militariabörsen oder bestimmten<br />
Anbietern auf Flohmärkten).<br />
Der Charakter einer Veranstaltung kann z. B. durch Beschränkung des<br />
Anbieterkreises, durch Auflagen zur Art der angebotenen Waffen/Munition<br />
oder durch Zugangsbeschränkungen zur Veranstaltung<br />
beeinflusst werden. Die Behörde hat alle diesbezüglichen Umstände im<br />
Rahmen ihrer Entscheidung angemessen zu würdigen und Beschränkungen<br />
und Nebenbestimmungen nach § 9 in Betracht zu ziehen.<br />
§ 35 Abs. 3 nennt besondere Formen des Gewerbes. Dazu im Einzelnen:<br />
35.3.1 Das Verbot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bezieht sich in Anbetracht der<br />
Freistellung der Fälle des § 55b Abs. 1 GewO praktisch nur auf den<br />
entsprechenden Vertrieb an den Endverbraucher. Es gilt beispielsweise<br />
nicht für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag<br />
und im Namen eines Erlaubnisinhabers nach § 21 bei Bestellungen<br />
von Schusswaffen und Munition andere im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes<br />
aufsuchen.