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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 172 -<br />

Unter Verschluss im waffenrechtlichen Sinne versteht man das letzte, den Lauf bzw.<br />

das Patronen- oder Kartuschenlager abschließende Teil, das nicht weiter zerlegbar<br />

ist.<br />

Anl.I-A1-UA1-1.3.3<br />

Zu den Schusswaffen mit anderem Antrieb zählen auch die Druckluft-, Federdruckwaffen<br />

und Waffen, bei denen <strong>zum</strong> Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung<br />

finden. Wechselbare Gaskartuschen gehören nicht zu den wesentlichen Teilen.<br />

Anl.I-A1-UA1-1.3.4<br />

Als wesentliche Waffenteile werden entweder solche Griffstücke erfasst, die zur Aufnahme<br />

wesentlicher Elemente des Auslösemechanismus (auch bei einfach zu trennenden<br />

Auslöseeinheiten wie bei den Pistolen Tokarev, Mauser C 96 sowie zivilen<br />

HK MP-5 Abarten) bestimmt sind, oder sonstige Waffenteile, die zur Aufnahme wesentlicher<br />

Elemente des Auslösemechanismus dienen und die keine Griffstücke sind<br />

(z. B. Rahmen bei Single-Action-Revolvern).<br />

Mit Zügen oder anderen Innenprofilen versehene Laufrohlinge, Laufabschnitte oder<br />

Laufstücke, die noch kein Patronen- oder Kartuschenlager enthalten, sind dann wesentliche<br />

Teile, wenn sie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bestimmt sind. Läufe<br />

ohne Züge und ohne Patronen- oder Kartuschenlager sind nur dann wesentliche<br />

Teile, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit in eine Waffe eingebaut oder mit einer<br />

Waffe verbunden werden können und damit eine gebrauchsfähige Waffe entsteht.<br />

Schalldämpfer können fest mit der Schusswaffe verbunden oder zur Anbringung an<br />

einer Schusswaffe bestimmt sein. Siehe auch Erläuterungen zu Nummer 1.3.<br />

Eine wesentliche Dämpfung des Mündungsknalls liegt dann vor, wenn bei Schießversuchen<br />

bereits sensitiv eine deutlich hörbare Schallminderung zwischen einer mit<br />

Schalldämpfer bestückten Schusswaffe und derselben Waffe ohne Schalldämpfer<br />

unter Verwendung gleicher Munition festgestellt werden kann.<br />

Anl.I-A1-UA1-1.4<br />

Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen<br />

(Dekorationswaffen).

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