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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

tes in andere Länder ausgeführt (Ausfuhr) werden sollen, nur mit der<br />

Maßgabe, dass die in Nr. 12.1.2 genannten Mengen an Waffen zusammen<br />

mit der dazu passenden Patronenmunition in einer Sendung<br />

gemeinsam transportiert werden sollen.<br />

Maßgebend für den Transport von Schusswaffen oder Munition sind die<br />

Bestimmungen der §§ 29 – 31 und § 33. Sofern es während des Transportes<br />

zu Unterbrechungen kommt, die eine Umladung oder Zwischenlagerung<br />

erfordern, sind zudem die Bestimmungen des § 36 und der<br />

§§ 13 und 14 der AWaffV zu beachten. Adressat dieser Bestimmungen<br />

sind jeweils diejenigen Personen, die die tatsächliche Gewalt über die<br />

Waffen ausüben.<br />

Gewerbsmäßige Transporte von Schusswaffen oder Munition, die diesen<br />

Richtlinien unterfallen, werden nach den Sicherheitsstufen 1 bis 3<br />

eingestuft. Maßgebend für die Einstufung ist die Gefahr, die bei einer<br />

unerlaubten Verwendung von den Waffen ausgehen könnte. Bei Transporten<br />

mit Waffen oder Munition, die unterschiedlichen Sicherheitsstufen<br />

unterfallen, ist jeweils die höhere Sicherheitsstufe maßgebend.<br />

Sicherheitsstufe 1<br />

Transport von Waffen nach Kategorie A (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder<br />

ohne zugehöriger Munition,<br />

Sicherheitsstufe 2<br />

Transport von Waffen nach Kategorie B (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder<br />

ohne zugehöriger Munition<br />

Sicherheitsstufe 3<br />

Transport von Waffen nach Kategorie C (Anlage 1 Abschnitt 3) oder Kategorie<br />

D (Anlage 1 Abschnitt 3 ) mit oder ohne zugehöriger Munition<br />

Zur Sicherstellung der Transportsicherheit sind Verbringungserlaubnisse<br />

mit Auflagen zu versehen. Hierbei sind die jeweiligen Transportrisiken<br />

der verwendeten<br />

Transportmittel (LKW, Zug, Schiff, Flugzeug) ebenso zu berücksichtigen,<br />

wie die Risiken, die sich aus Transportunterbrechungen (Umla-

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