Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
tes in andere Länder ausgeführt (Ausfuhr) werden sollen, nur mit der<br />
Maßgabe, dass die in Nr. 12.1.2 genannten Mengen an Waffen zusammen<br />
mit der dazu passenden Patronenmunition in einer Sendung<br />
gemeinsam transportiert werden sollen.<br />
Maßgebend für den Transport von Schusswaffen oder Munition sind die<br />
Bestimmungen der §§ 29 – 31 und § 33. Sofern es während des Transportes<br />
zu Unterbrechungen kommt, die eine Umladung oder Zwischenlagerung<br />
erfordern, sind zudem die Bestimmungen des § 36 und der<br />
§§ 13 und 14 der AWaffV zu beachten. Adressat dieser Bestimmungen<br />
sind jeweils diejenigen Personen, die die tatsächliche Gewalt über die<br />
Waffen ausüben.<br />
Gewerbsmäßige Transporte von Schusswaffen oder Munition, die diesen<br />
Richtlinien unterfallen, werden nach den Sicherheitsstufen 1 bis 3<br />
eingestuft. Maßgebend für die Einstufung ist die Gefahr, die bei einer<br />
unerlaubten Verwendung von den Waffen ausgehen könnte. Bei Transporten<br />
mit Waffen oder Munition, die unterschiedlichen Sicherheitsstufen<br />
unterfallen, ist jeweils die höhere Sicherheitsstufe maßgebend.<br />
Sicherheitsstufe 1<br />
Transport von Waffen nach Kategorie A (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder<br />
ohne zugehöriger Munition,<br />
Sicherheitsstufe 2<br />
Transport von Waffen nach Kategorie B (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder<br />
ohne zugehöriger Munition<br />
Sicherheitsstufe 3<br />
Transport von Waffen nach Kategorie C (Anlage 1 Abschnitt 3) oder Kategorie<br />
D (Anlage 1 Abschnitt 3 ) mit oder ohne zugehöriger Munition<br />
Zur Sicherstellung der Transportsicherheit sind Verbringungserlaubnisse<br />
mit Auflagen zu versehen. Hierbei sind die jeweiligen Transportrisiken<br />
der verwendeten<br />
Transportmittel (LKW, Zug, Schiff, Flugzeug) ebenso zu berücksichtigen,<br />
wie die Risiken, die sich aus Transportunterbrechungen (Umla-