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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ergibt sich aus dem in Anlage 5 zur BeschussV<br />

genannten Prüfverfahren, das Prüfzeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit.<br />

Anl.II-A1-1.5.3<br />

Dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.3 unterliegt z. B. Munition mit Treibspiegelgeschossen<br />

wie Nadelgeschosse und Accelerator-Geschosse. Flinten mit<br />

speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen im<br />

Sinne der Definition nach Anl.II-A2-1.5.3.<br />

Anl.II-A1-1.5.4<br />

Bei der verbotenen Patronenmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.4 begründet<br />

sich die Verbotseigenschaft mit speziellen Eigenschaften der Geschosse wie Zusätzen<br />

in Form von Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder dem Vorhandensein eines<br />

Hartkerns. Dies ergibt sich in der Regel durch eine Kennzeichnung solcher Munition,<br />

z. B. mit einer Farbmarkierung der Geschossspitze.<br />

Zu Leuchtspurmunition zählen auch Schrotpatronen, bei denen in der Schrotvorlage<br />

ein Leuchtspursatz eingebettet ist.<br />

Anl.II-A1-1.5.5<br />

Eine Prüfung, ob bei Verschießen von Knallkartuschen, Reiz- oder sonstige Wirkstoffmunition<br />

nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.5 in Entfernungen von mehr als 1,5 m<br />

vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können,<br />

erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach BeschG, bei Kartuschenmunition<br />

mit Reizstoffen in Verbindung mit einer Zulassung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4<br />

BeschG.<br />

Auf nach § 20 BeschussV gekennzeichnete Munition dieser Art ist demnach das<br />

Verbot nicht anzuwenden, weil eine entsprechende Zulassung zu unterstellen ist.<br />

Anl.II-A1-1.5.6<br />

Bei Kleinschrotmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6 handelt es sich um solche,<br />

die in Abschnitt VI der BeschussV dem Kaliber nach aufgeführt ist.<br />

Dem Verbot unterliegen nur solche Kleinschrotpatronen, die ihren Abmessungen<br />

nach in den Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis<br />

12,5 mm verwendet werden können.

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