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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

sportverband anerkannt werden. Er kann sich aber seine Schießsportordnung<br />

gemäß § 15 Abs. 7 vom Bundesverwaltungsamt genehmigen<br />

lassen. Dies gilt auch für Teilverbände anerkannter Dachverbände und<br />

für Schießsportvereine.<br />

In einem Verfahren auf Genehmigung einer Sportordnung, das nicht im<br />

Zusammenhang mit einer erfolgten oder beantragten Anerkennung<br />

nach § 15 Abs. 1 steht, hat das Bundesverwaltungsamt anhand der für<br />

eine Genehmigung von Sportordnungen und der für ein Anerkennungsverfahren<br />

maßgebenden Kriterien insbesondere zu prüfen, ob die<br />

Sportordnung den waffenrechtlichen Anforderungen entspricht und ob<br />

die Organisation, die Struktur und die verbandsinternen Regelungen<br />

des Schießsportverbands hinreichend Gewähr dafür bieten, das die<br />

Sportordnung innerhalb des Verbandes rechtlich und tatsächlich beachtet<br />

wird, insbesondere ob das Bedürfnisbescheinigungswesen sachgerecht<br />

geordnet ist, ob ausreichende Nutzungsmöglichkeiten von<br />

Schießstätten bestehen und ob der Schießsportverband sichergestellt<br />

hat, dass die bei ihm organisierten Vereine Sportschützen, die Inhaber<br />

einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden<br />

sind, unverzüglich der Waffenbehörde benannt werden.<br />

15.3 Kommt das Bundesverwaltungsamt auf Grund seiner Prüfung zu dem<br />

Ergebnis, dass der beantragende Verband alle Voraussetzungen für<br />

eine Anerkennung als Schießsportverband erfüllt, leitet es das Verfahren<br />

zur Herstellung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 mit den nach<br />

§ 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der Länder ein. Das Bundesverwaltungsamt<br />

sendet den zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen<br />

zu. Die Länder können u. a. Erkenntnisse, die sie länderbezogen<br />

auf Grund der ansässigen Sportschützen des Verbandes erlangt haben,<br />

in das Anerkennungsverfahren einbringen.<br />

15.4 Sofern die Anerkennung eines Verbandes als Schießsportverband<br />

durch das Bundesverwaltungsamt zurückzunehmen oder zu widerrufen<br />

ist, hat es die nach § 15 Abs. 3, § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der<br />

Länder von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zu unterrichten.<br />

Ist die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung des<br />

Verbandes unanfechtbar, werden die vom betroffenen Verband nach<br />

§ 14 Abs. 2, 3 und 4 ausgestellten Bedürfnisbescheinigungen von den<br />

genehmigenden Behörden nicht mehr anerkannt. Sofern der Grund für<br />

die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit

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