Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
sportverband anerkannt werden. Er kann sich aber seine Schießsportordnung<br />
gemäß § 15 Abs. 7 vom Bundesverwaltungsamt genehmigen<br />
lassen. Dies gilt auch für Teilverbände anerkannter Dachverbände und<br />
für Schießsportvereine.<br />
In einem Verfahren auf Genehmigung einer Sportordnung, das nicht im<br />
Zusammenhang mit einer erfolgten oder beantragten Anerkennung<br />
nach § 15 Abs. 1 steht, hat das Bundesverwaltungsamt anhand der für<br />
eine Genehmigung von Sportordnungen und der für ein Anerkennungsverfahren<br />
maßgebenden Kriterien insbesondere zu prüfen, ob die<br />
Sportordnung den waffenrechtlichen Anforderungen entspricht und ob<br />
die Organisation, die Struktur und die verbandsinternen Regelungen<br />
des Schießsportverbands hinreichend Gewähr dafür bieten, das die<br />
Sportordnung innerhalb des Verbandes rechtlich und tatsächlich beachtet<br />
wird, insbesondere ob das Bedürfnisbescheinigungswesen sachgerecht<br />
geordnet ist, ob ausreichende Nutzungsmöglichkeiten von<br />
Schießstätten bestehen und ob der Schießsportverband sichergestellt<br />
hat, dass die bei ihm organisierten Vereine Sportschützen, die Inhaber<br />
einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden<br />
sind, unverzüglich der Waffenbehörde benannt werden.<br />
15.3 Kommt das Bundesverwaltungsamt auf Grund seiner Prüfung zu dem<br />
Ergebnis, dass der beantragende Verband alle Voraussetzungen für<br />
eine Anerkennung als Schießsportverband erfüllt, leitet es das Verfahren<br />
zur Herstellung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 mit den nach<br />
§ 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der Länder ein. Das Bundesverwaltungsamt<br />
sendet den zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen<br />
zu. Die Länder können u. a. Erkenntnisse, die sie länderbezogen<br />
auf Grund der ansässigen Sportschützen des Verbandes erlangt haben,<br />
in das Anerkennungsverfahren einbringen.<br />
15.4 Sofern die Anerkennung eines Verbandes als Schießsportverband<br />
durch das Bundesverwaltungsamt zurückzunehmen oder zu widerrufen<br />
ist, hat es die nach § 15 Abs. 3, § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der<br />
Länder von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zu unterrichten.<br />
Ist die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung des<br />
Verbandes unanfechtbar, werden die vom betroffenen Verband nach<br />
§ 14 Abs. 2, 3 und 4 ausgestellten Bedürfnisbescheinigungen von den<br />
genehmigenden Behörden nicht mehr anerkannt. Sofern der Grund für<br />
die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit