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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 74 -<br />

ihres erlernten Berufes, durch Militärdienst oder Vereins- bzw. Verbandstätigkeit<br />

(z. B. Schießsportverein, Schießsportverband), aber<br />

auch auf Grund eines besonderen Interesses und Fachwissens mit der<br />

Herstellung, Instandsetzung und Bearbeitung von Schusswaffen, mit<br />

der Untersuchung von Waffenunfällen oder der Erstellung von Gutachten<br />

und Expertisen beschäftigt sind oder waren.<br />

18.2 Von der Befugnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, für Waffensachverständige<br />

eine Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art zu erteilen,<br />

soll bei wissenschaftlich oder technisch ausgerichteten Sachverständigen<br />

dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

mehrere Schusswaffenarten benötigen und sich ihre Tätigkeit<br />

über einen längeren Zeitraum erstreckt. Bei Waffensachverständigen,<br />

denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder<br />

für ähnliche Zwecke überlassen werden, gilt dies, wenn sich deren Tätigkeit<br />

mindestens auf mehrere Schusswaffenarten bezieht.<br />

Dies schließt das Vorhalten von Vergleichsstücken (Referenzsammlung)<br />

und die Befugnis <strong>zum</strong> Schießen mit den Untersuchungsgegenständen<br />

ein. Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch<br />

eine Handwerkskammer ist zur Anerkennung eines Bedürfnisses als<br />

Waffen- oder Munitionssachverständiger nicht erforderlich. Vielmehr hat<br />

der Betroffene glaubhaft zu machen, dass er Schusswaffen und Munition<br />

für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötigt.<br />

18.3 Nummer 17.7 gilt für die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.<br />

18.4 § 18 Abs. 2 Satz 3 verlängert die Anzeige- und Vorlagepflicht in den<br />

Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf drei Monate; in allen anderen<br />

Fällen bleibt es bei der Zwei-Wochen-Frist des § 10 Abs. 1 a.<br />

Zu § 19:<br />

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von<br />

Schusswaffen durch gefährdete Personen<br />

19.1 § 19 bildet den Grundtatbestand für die Anerkennung des Bedürfnisses<br />

einer Person <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz sowie Führen von Schusswaffen<br />

und Munition in Fällen einer besonderen persönlichen Gefährdung. Auf<br />

die an anderer Stelle des Gesetzes behandelten speziellen Gefähr-

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