Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 66 -<br />
sionsschutzrechtlicher Bestimmungen) Personen- oder Sachschäden<br />
hervorgerufen werden können. Gegebenenfalls sind besondere Nebenbestimmungen<br />
zu treffen, um derartige Schäden zu verhindern (z. B.<br />
Mindestabstände zu Bebauungen, Zelten).<br />
Zu § 17:<br />
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen-<br />
oder Munitionssammler<br />
17.1 Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des <strong>Waffengesetz</strong>es sind<br />
eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder/und Munition, die in der Regel<br />
nicht <strong>zum</strong> Gebrauch bestimmt sind und die z. B. aus geschichtlichen,<br />
wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht<br />
wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden<br />
sollen. Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile<br />
darstellen. Sie ist nach einer individuellen Systematisierung<br />
anzulegen. Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel<br />
und Zweck halten die Gegenstände der Sammlung zusammen und geben<br />
ihr einen besonderen Wert. Die bloße Anhäufung von Waffen oder<br />
Munition in der Hand einer Person lässt sich daher nicht als Sammlung<br />
qualifizieren.<br />
Das Schießen mit Sammlerwaffen ist unter Berücksichtigung der weiteren<br />
gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen<br />
Voraussetzungen der Waffe (z. B. Beschuss) erfüllt sind.<br />
17.2 Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung nur dann, wenn sie<br />
einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen<br />
Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu<br />
leisten vermag. Zu diesem Zweck kann es auch erforderlich sein, Waffen<br />
oder Munition zu sammeln, die eine bestimmte Entwicklung beeinflusst<br />
oder fortgeführt haben oder diese dokumentieren.<br />
Die geschichtlich-kulturelle Aussagekraft ist nicht materiell, sondern<br />
nach der Bedeutung der Waffen, z. B.<br />
- aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht,<br />
- unter geografisch-, personen- oder organisationsorientiertem Bezug,<br />
- nach konstruktiven Merkmalen oder<br />
- nach verwendungsspezifischen Gesichtspunkten<br />
zu bemessen.