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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 66 -<br />

sionsschutzrechtlicher Bestimmungen) Personen- oder Sachschäden<br />

hervorgerufen werden können. Gegebenenfalls sind besondere Nebenbestimmungen<br />

zu treffen, um derartige Schäden zu verhindern (z. B.<br />

Mindestabstände zu Bebauungen, Zelten).<br />

Zu § 17:<br />

Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen-<br />

oder Munitionssammler<br />

17.1 Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des <strong>Waffengesetz</strong>es sind<br />

eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder/und Munition, die in der Regel<br />

nicht <strong>zum</strong> Gebrauch bestimmt sind und die z. B. aus geschichtlichen,<br />

wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht<br />

wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden<br />

sollen. Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile<br />

darstellen. Sie ist nach einer individuellen Systematisierung<br />

anzulegen. Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel<br />

und Zweck halten die Gegenstände der Sammlung zusammen und geben<br />

ihr einen besonderen Wert. Die bloße Anhäufung von Waffen oder<br />

Munition in der Hand einer Person lässt sich daher nicht als Sammlung<br />

qualifizieren.<br />

Das Schießen mit Sammlerwaffen ist unter Berücksichtigung der weiteren<br />

gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen<br />

Voraussetzungen der Waffe (z. B. Beschuss) erfüllt sind.<br />

17.2 Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung nur dann, wenn sie<br />

einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen<br />

Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu<br />

leisten vermag. Zu diesem Zweck kann es auch erforderlich sein, Waffen<br />

oder Munition zu sammeln, die eine bestimmte Entwicklung beeinflusst<br />

oder fortgeführt haben oder diese dokumentieren.<br />

Die geschichtlich-kulturelle Aussagekraft ist nicht materiell, sondern<br />

nach der Bedeutung der Waffen, z. B.<br />

- aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht,<br />

- unter geografisch-, personen- oder organisationsorientiertem Bezug,<br />

- nach konstruktiven Merkmalen oder<br />

- nach verwendungsspezifischen Gesichtspunkten<br />

zu bemessen.

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