Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
lichen Prüf- und Überwachungsmaßnahmen nicht nach dem KWKG getroffen<br />
werden können, gelten. Hierunter fallen nach der Änderung der<br />
KW-Liste z. B. luftgekühlte Maschinengewehre, Sturmgewehr G 3. Insoweit<br />
muss es daher auch weiterhin bei der Regelung bleiben, dass<br />
für die periodische Überprüfung der Zuverlässigkeit und das Aufbewahren<br />
der Waffen die Vorschriften des maßgebend sind. Die Maßnahmen<br />
werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)<br />
durchgeführt. Sofern keine Amnestie erfolgt ist, sind die einschlägigen<br />
Strafvorschriften des weiterhin anwendbar.<br />
57.3 Bei § 57 Abs. 2 handelt es sich um eine Auffang- und Überleitungsregelung<br />
für legalen Besitz. Die Vorschrift bezieht sich auf Änderungen der<br />
KW-Liste, die durch Normativakt den Kriegswaffenstatus für tragbare<br />
Schusswaffen entfallen lassen. Hierdurch lebt die – für die Dauer der<br />
Erfassung in der KW-Liste überlagerte – Schusswaffen-Eigenschaft<br />
nach auf.<br />
57.3.1 Falls eine Urkunde vorhanden ist, die ein Recht <strong>zum</strong> Besitz bestätigt, ist<br />
es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten, den rechtlichen Besitzstand<br />
materiell aufrecht zu erhalten und den bisherigen Rechtsstatus<br />
in einen entsprechenden Status nach dem zu überführen. Anstelle<br />
der KW-Bescheinigung ist eine WBK auszustellen oder ein Eintrag in<br />
eine vorhandene WBK zu machen. Die Versagungsgründe sind nach<br />
§ 57 Abs. 4 beschränkt; insbesondere findet eine Bedürfnisprüfung<br />
nicht statt.<br />
57.3.2 § 57 Abs. 2 Satz 2 bezieht sich auf die Fälle, in denen die Besitzbefugnis<br />
nicht urkundlich untermauert ist, es also an einem positiven Rechtsschein<br />
hierfür fehlt. Hier bedarf es der Neuausstellung einer WBK. Eine<br />
neue Antragsmöglichkeit für KW, die bereits auf Grund vorangegangener<br />
Übergangsregelungen hätten angemeldet werden müssen, wird<br />
hiermit nicht eröffnet (§ 57 Abs. 2 Satz 3), so dass also durch diese Bestimmung<br />
keine neue Amnestiemöglichkeit eröffnet ist.<br />
57.4 § 57 Abs. 3 sieht für Munition eine dem § 57 Abs. 2 entsprechende Regelung<br />
vor.<br />
57.5 Gründe für die Versagung einer Erlaubnis werden - bei sonstigem Vorliegen<br />
der Erteilungsvoraussetzungen nach § 57 Abs. 2 oder 3 - auf die<br />
Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung beschränkt (§ 57 Abs. 4).