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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

lichen Prüf- und Überwachungsmaßnahmen nicht nach dem KWKG getroffen<br />

werden können, gelten. Hierunter fallen nach der Änderung der<br />

KW-Liste z. B. luftgekühlte Maschinengewehre, Sturmgewehr G 3. Insoweit<br />

muss es daher auch weiterhin bei der Regelung bleiben, dass<br />

für die periodische Überprüfung der Zuverlässigkeit und das Aufbewahren<br />

der Waffen die Vorschriften des maßgebend sind. Die Maßnahmen<br />

werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)<br />

durchgeführt. Sofern keine Amnestie erfolgt ist, sind die einschlägigen<br />

Strafvorschriften des weiterhin anwendbar.<br />

57.3 Bei § 57 Abs. 2 handelt es sich um eine Auffang- und Überleitungsregelung<br />

für legalen Besitz. Die Vorschrift bezieht sich auf Änderungen der<br />

KW-Liste, die durch Normativakt den Kriegswaffenstatus für tragbare<br />

Schusswaffen entfallen lassen. Hierdurch lebt die – für die Dauer der<br />

Erfassung in der KW-Liste überlagerte – Schusswaffen-Eigenschaft<br />

nach auf.<br />

57.3.1 Falls eine Urkunde vorhanden ist, die ein Recht <strong>zum</strong> Besitz bestätigt, ist<br />

es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten, den rechtlichen Besitzstand<br />

materiell aufrecht zu erhalten und den bisherigen Rechtsstatus<br />

in einen entsprechenden Status nach dem zu überführen. Anstelle<br />

der KW-Bescheinigung ist eine WBK auszustellen oder ein Eintrag in<br />

eine vorhandene WBK zu machen. Die Versagungsgründe sind nach<br />

§ 57 Abs. 4 beschränkt; insbesondere findet eine Bedürfnisprüfung<br />

nicht statt.<br />

57.3.2 § 57 Abs. 2 Satz 2 bezieht sich auf die Fälle, in denen die Besitzbefugnis<br />

nicht urkundlich untermauert ist, es also an einem positiven Rechtsschein<br />

hierfür fehlt. Hier bedarf es der Neuausstellung einer WBK. Eine<br />

neue Antragsmöglichkeit für KW, die bereits auf Grund vorangegangener<br />

Übergangsregelungen hätten angemeldet werden müssen, wird<br />

hiermit nicht eröffnet (§ 57 Abs. 2 Satz 3), so dass also durch diese Bestimmung<br />

keine neue Amnestiemöglichkeit eröffnet ist.<br />

57.4 § 57 Abs. 3 sieht für Munition eine dem § 57 Abs. 2 entsprechende Regelung<br />

vor.<br />

57.5 Gründe für die Versagung einer Erlaubnis werden - bei sonstigem Vorliegen<br />

der Erteilungsvoraussetzungen nach § 57 Abs. 2 oder 3 - auf die<br />

Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung beschränkt (§ 57 Abs. 4).

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