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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 68 -<br />

dene Waffenmodelle oder Munitionsarten in ihrer geschichtlichen Entwicklung<br />

beziehen.<br />

17.4 Die vorstehende Aufzählung möglicher Inhalte einer Sammlung ist nicht<br />

erschöpfend. Es sind auch Sammlungen denkbar, die nach anderen<br />

Systematisierungsgesichtspunkten aufgebaut sind (z. B. Jagd-, Duell-,<br />

Deliktswaffen, Verwendungs-, Beschuss- oder Bodenstempel auf Patronen).<br />

Sammelthemen wie z. B. „Ordonnanzwaffen“ oder „Militär-Waffen“ können<br />

ohne Benennung eines zusätzlichen Bezuges als Sammelbereich<br />

nicht anerkannt werden. Der Begriff „Originalwaffe“ genügt nicht; vielmehr<br />

bedarf er einer näheren Eingrenzung. Z. B. dürfen bei Faustfeuerwaffen<br />

der deutschen Armee nur solche als Originalwaffen angesehen<br />

werden, die auf Grund besonderer Kennzeichnung (Abnahmestempel),<br />

sonstiger Merkmale oder durch sonstige Glaubhaftmachung<br />

als Militärwaffen identifizierbar sind; auf diese Weise wird vermieden,<br />

kulturhistorisch unbedeutsame kommerzielle Waffen in eine solche<br />

Sammlung einzufügen.<br />

17.5 Eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler soll auf den Erwerb von<br />

Originalwaffen beschränkt werden.<br />

Nachbauten, so genannte Repliken, die sich in ihren Konstruktionsmerkmalen<br />

von den Originalen nicht unterscheiden, können im Einzelfall<br />

von der Waffenbehörde als sinnvolle Ergänzung einer vorhandenen<br />

kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anerkannt werden, insbesondere,<br />

wenn Originale nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhältlich<br />

sind.<br />

Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben wollen, fallen<br />

nicht unter § 17 Abs. 1. Sie sind auf so genannte Zier- und Sammlerwaffen<br />

nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zu verweisen,<br />

die von § 17 Abs. 1 nicht erfasst werden.<br />

17.6. Bei Anträgen auf Erteilung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für das<br />

Anlegen oder Erweitern kulturhistorisch bedeutsamer Waffen- und Munitionssammlungen<br />

soll wie folgt verfahren werden:<br />

17.6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, nachdem die Vollendung des Mindestalters<br />

(§ 4 Abs. 1 Nr. 1), die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 5) und die

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