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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

Zu Abschnitt 3:<br />

Zu Unterabschnitt 1:<br />

Anl.II-A3-UA1<br />

Auf Unterwassersportgeräte, bei denen <strong>zum</strong> Antrieb der Geschosse keine Munition<br />

verwendet wird (Harpunengeräte), findet nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1<br />

das mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 keine Anwendung, so dass der Umgang<br />

mit diesen Geräten durch Erwachsene mit Ausnahme der Zulässigkeit der Anordnung<br />

eines Waffenverbotes für den Einzelfall keinen waffenrechtlichen Beschränkungen<br />

unterliegt. Ein Umgang durch Kinder und Jugendliche ist jedoch bei Fehlen<br />

einer behördlichen Ausnahmezulassung ebenso unzulässig wie ein Überlassen an<br />

diesen Personenkreis. Geräte, bei denen <strong>zum</strong> Antrieb der Harpunen bzw. Geschosse<br />

Munition verwendet wird (z. B. Haiabwehrgeräte als so genannte „bangsticks“), unterliegen<br />

dagegen uneingeschränkt den für den jeweiligen Gerätetyp maßgeblichen<br />

waffenrechtlichen Vorschriften.<br />

Anl.II-A3-UA2-1-3<br />

In Nummern 1, 2 und 3 wird auf das Tatbestandsmerkmal der getreuen Nachahmung<br />

verzichtet. Der Begriff der getreuen Nachahmung ist – jedenfalls in der Bedeutung,<br />

die ihm im Spielzeugrecht zukommt - für das Waffenrecht unbrauchbar.<br />

Anl.II-A3-UA2- 1-4.2<br />

Es können nur solche unbrauchbar gemachte Schusswaffen eine Zulassung nach<br />

Anlage II Abb. 11 zur BeschussV aufweisen, die nach dem 01.04.2008 abgeändert<br />

worden sind. Bei im Zeitraum vom 01.04.2003 bis 01.04.2008 unbrauchbar gemachten<br />

Waffen ist auf das Prüfzeichen nach Anlage 17 WaffVwV aus dem Jahr 1976<br />

abzustellen.”

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