Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 124 -<br />
Eine Erlaubnis zur Mitnahme nach § 32 Abs. 1 bis 5 berechtigt gleichzeitig<br />
<strong>zum</strong> Besitz der Waffen oder der Munition (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 und<br />
Abs. 2 Nr. 3). Eine Berechtigung <strong>zum</strong> Erwerb von Waffen und Munition<br />
sowie <strong>zum</strong> Führen außerhalb der Befreiungen nach dem <strong>Waffengesetz</strong><br />
ist mit der vorgenannten Erlaubnis zur Mitnahme nicht verbunden.<br />
Die Menge der Munition, die auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 bis 5<br />
berechtigt mitgenommen werden darf, richtet sich nach dem Verwendungszweck.<br />
In der Regel ist der Munitionsbedarf bei Jägern deutlich<br />
geringer als bei Sportschützen.<br />
32.2 Für Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen gelten besondere<br />
Regelungen:<br />
Diese Personen dürfen aus anderen EU- Mitgliedstaaten nach § 32<br />
Abs. 3 die in der Vorschrift genannten Schusswaffen bis zu der dort genannten<br />
Höchstzahl und dafür bestimmte Munition ohne Erlaubnis nach<br />
Deutschland mitnehmen, wenn sie einen Europäischen Feuerwaffenpass,<br />
in dem die Waffen eingetragen sind, und einen Beleg <strong>zum</strong> Nachweis<br />
des Grundes der Reise (z. B. die Einladung zu einer Jagd oder eine<br />
gültige deutsche Jagderlaubnis oder die Einladung zu einer schießsportlichen<br />
oder einer Brauchtumsveranstaltung oder die Ausschreibung<br />
einer solchen) mit sich führen. Nicht jede Art von Schusswaffe<br />
darf mitgenommen werden. Im Einzelnen handelt es sich um lange Repetier-Feuerwaffen<br />
Kat. B 6 und C 1, ausgenommen Vorderschaftrepetierwaffen;<br />
lange Feuerwaffen Kat C 2; lange Feuerwaffen Kat. D;<br />
Druckluft-, Federdruck- und CO 2 -Waffen (genannte Kat. nach der Anlage<br />
I der EG-Waffenrichtlinie).<br />
Der Grund der Reise kann auch im Zusammenhang mit der Jagd, dem<br />
Schießsport oder dem Brauchtum (auch Reparatur von Jagd-, Sportund<br />
Brauchtumswaffen, Aussuchen von speziellen Munitionslosen) anerkannt<br />
werden. Bei einer schießsportlichen Veranstaltung (Wettkampf<br />
oder Training) im Nahbereich einer EU-Binnengrenze kann auch der<br />
Mitgliederausweis einer schießsportlichen Vereinigung in diesem<br />
Grenzbereich als Beleg für den Grund der Mitnahme ausreichend sein.<br />
Für die Mitnahme anderer oder der Zahl nach darüber hinausgehender<br />
Waffen und Munition verbleibt es bei der Erlaubnispflicht nach § 32<br />
Abs. 1.