Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 116 -<br />
Auflagen für Sicherheitsstufe 3 (Waffen / Munition der Kategorien<br />
C und D)<br />
1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugverkehrs nur<br />
im verschlossenen Container oder in verschlossenen Metallbehältnissen<br />
erfolgen.<br />
2. Beim Transport mit dem LKW ist die Verwendung verschlossener<br />
Container oder verschlossener Kofferaufbauten zulässig. Sofern der<br />
Transport auf Planen-LKW’s erfolgt, ist dieser zudem durch Bewachungspersonal<br />
zu begleiten.<br />
3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur innerhalb<br />
eines umzäunten Geländes, gesicherter Räume oder bei nicht umzäunten<br />
Geländen bei Überwachung des Umladevorganges durch Bewachungspersonal<br />
oder Videoüberwachung erfolgen.<br />
4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die Waffenaufbewahrung<br />
vorgesehenen Räume oder im videoüberwachten Raum erfolgen.<br />
Erfolgt die Zwischenlagerung in einem Container, so ist dieser<br />
so zu stellen, dass die Tür durch andere Container oder Wände versperrt<br />
wird, so dass ein Öffnen der Tür nicht möglich ist.<br />
5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbehältnisse darf<br />
diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes erfolgen, das mittels<br />
Bewachungspersonal oder Videoüberwachung gesichert wird.<br />
6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im Transportablauf<br />
kommt, deren zufolge die Transportsicherheit nicht sichergestellt<br />
werden kann und die akute Gefahr eines Abhandenkommens der<br />
Waffen oder Munition oder die Gefahr eines Zugriffes unberechtigter<br />
Personen besteht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich<br />
zu informieren und deren Anweisungen Folge zu leisten.<br />
Die Auflagen sind bei Erteilung der Verbringungserlaubnis in Abhängigkeit<br />
von der betroffenen Sicherheitsstufe der Erlaubnis beizufügen.