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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 116 -<br />

Auflagen für Sicherheitsstufe 3 (Waffen / Munition der Kategorien<br />

C und D)<br />

1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugverkehrs nur<br />

im verschlossenen Container oder in verschlossenen Metallbehältnissen<br />

erfolgen.<br />

2. Beim Transport mit dem LKW ist die Verwendung verschlossener<br />

Container oder verschlossener Kofferaufbauten zulässig. Sofern der<br />

Transport auf Planen-LKW’s erfolgt, ist dieser zudem durch Bewachungspersonal<br />

zu begleiten.<br />

3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur innerhalb<br />

eines umzäunten Geländes, gesicherter Räume oder bei nicht umzäunten<br />

Geländen bei Überwachung des Umladevorganges durch Bewachungspersonal<br />

oder Videoüberwachung erfolgen.<br />

4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die Waffenaufbewahrung<br />

vorgesehenen Räume oder im videoüberwachten Raum erfolgen.<br />

Erfolgt die Zwischenlagerung in einem Container, so ist dieser<br />

so zu stellen, dass die Tür durch andere Container oder Wände versperrt<br />

wird, so dass ein Öffnen der Tür nicht möglich ist.<br />

5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbehältnisse darf<br />

diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes erfolgen, das mittels<br />

Bewachungspersonal oder Videoüberwachung gesichert wird.<br />

6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im Transportablauf<br />

kommt, deren zufolge die Transportsicherheit nicht sichergestellt<br />

werden kann und die akute Gefahr eines Abhandenkommens der<br />

Waffen oder Munition oder die Gefahr eines Zugriffes unberechtigter<br />

Personen besteht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich<br />

zu informieren und deren Anweisungen Folge zu leisten.<br />

Die Auflagen sind bei Erteilung der Verbringungserlaubnis in Abhängigkeit<br />

von der betroffenen Sicherheitsstufe der Erlaubnis beizufügen.

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