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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 114 -<br />

dung, Zwischenlagerung, Begasung der Transportbehältnisse mit<br />

Schädlingsbekämpfungsmitteln) ergeben.<br />

Adressat der Sicherheitsauflagen ist sowohl der Erlaubnisinhaber, als<br />

auch von ihm beauftragte Personen oder Unternehmen, die für ihn im<br />

Rahmen der Verbringung der Waffen tätig werden, z.B. in Form einer<br />

Umladung des Transportgutes oder einer Zwischenlagerung. Generell<br />

ist zu beachten, dass allen Personen, die im Rahmen des Verbringungsvorganges<br />

den tatsächlichen Besitz über Waffen/Munition ausüben,<br />

den Regelungen des § 36 Abs. 1 sowie der § 13 und 14 AWaffV<br />

unterliegen und im Falle der Feststellung von Verstößen entsprechend<br />

belangt werden können.<br />

Umfang und Tragweite der Sicherheitsauflagen sind nach den genannten<br />

Sicherheitsstufen wie folgt gestaffelt.<br />

Auflagen für Sicherheitsstufe 1 (Waffen / Munition der Kategorie A)<br />

1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugverkehrs nur<br />

im verschlossenen Container oder in verschlossenen Metallbehältnissen<br />

erfolgen.<br />

2. Beim Transport mit dem LKW ist nur die Verwendung verschlossener<br />

Container oder verschlossener Kofferaufbauten zulässig. Der LKW ist<br />

zudem durch bewaffnetes Bewachungspersonal zu begleiten.<br />

3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur innerhalb<br />

eines umzäunten und mittels Bewachungspersonal gesicherten Geländes<br />

oder innerhalb gesicherter Räume, die mittels Videoüberwachung<br />

kontrolliert werden, erfolgen.<br />

4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die Waffenaufbewahrung<br />

vorgesehenen Räume erfolgen, die entweder durch Alarmanlagen<br />

oder Bewachungspersonal gesichert sind.<br />

5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbehältnisse darf<br />

diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes erfolgen, das mittels<br />

Bewachungspersonal gesichert wird.<br />

6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im Transportablauf<br />

kommt, deren zufolge die Transportsicherheit nicht sicherge-

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