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Brasiliens. - Brasiliana USP

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unter den Ureinwohnern <strong>Brasiliens</strong>. 83<br />

seines Stammes betrachte. Im engeren Sinne aber wird es auch<br />

unbewegüchesr Privateigentum, eben so wie diess mit der Hütte<br />

der Fall ist; und zwar erscheinen diese beiden Immobilien vielmehr<br />

als Eigenthum der ganzen Familie, -oder mehrerer in einer Hütte<br />

beisammen wohnender Familien, als dass sie ausschliesslich Einer<br />

Person gehörten. Hierin lässt sich eine gewisse Annäherung<br />

an die Rechtsgewohnheiten der alten Griechen und,, unserer<br />

germanischen Vorväter erkennen*). Solche liegende Güter werden<br />

•J Aristoteles de republica, 11. c. 5. Xenophon de republica Lacedaemoniorum<br />

c. 6. Tacitus Germania c. 20. Lex Salica, Sachsenspiegel u. s. w. Die<br />

eine Grundform des Eigenthums, nämlich Gesammteig*eiithum des Stammes<br />

oder der Horde an dem Revier, wo man jagt oder worin sich Einzelne<br />

eine, kaum ständige, Pflanzung schaffen, erinnert an das Gesammteigenthum<br />

der deutschen Markgenossenschaft, an die Almande (der sogenannten<br />

gemeinen Hark), obwohl auch da die Benutzungsweise sich unterscheidet,<br />

indem der brasilianische Wilde kein Vieh auf die Weide schickt<br />

und an eine Ausscheidung in der Holznutzung nicht gedacht wird. — Die<br />

andere Grundform dagegen: Gesammteigenthum der Familie (oder Hausgemeinde)<br />

an dem nrbargemachten Einfang ist verschieden, sowohl von<br />

dem germanischen Sondereigenthum des freien Mannes, dessen Familie<br />

nur eine Anwartschaft auf das Erbgut, aber nicht Mitbesitz und Mitgenuss<br />

bei Lebzeilen des Sondereigenthümers hat, — als von dem griechischen<br />

Alleineigenthum an dem Loosgut, an welchem der Familie auch höchstens<br />

ein gesichertes Erbrecht zukommt. — Die indianische, unentwickelte Form<br />

ist um so merkwürdiger, als sich in ihr der Uebergang aus dem eigentlichen<br />

Gesaaimteigentbuni des Volkes, Stammes, der Gemeinde in das<br />

eigentliche Privateigenlhum des Individuums deutlich erkennen lässt: es ist<br />

bereits Privateigentum, ahor noch in Form der Familiengemeinschaft.<br />

Wenn es jeder Familie frei steht, innerhalb des Gemeinderevieres sich ein<br />

Familiengut auszuwählen und anzueignen, so hört dies wohl auf, ein<br />

Stuck des Gemeinlandes zu sein: d. h. die Nutzung der Horde tritt vor<br />

der Umgrenzung zurück, die Privatnutzung der Familicngenossen waltet<br />

hier ausschliesslich. Dann ist auch keine Veranlassung gegeben zu einer<br />

Scheidung' in Ober- und Nutzeigenthum, die ohnehin für die indianischen<br />

Rechtsvorstellungen zu künstlich ist.<br />

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