BMVBS-Online-Publikation 09/2013 - Empirica
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Innerstädtische Hauptverkehrsstraßen 80<br />
lerweile weitergehende Handlungsempfehlungen und Regelwerke für den Einsatz von Shared-<br />
Space-Konzepten vor:<br />
Die deutsche Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beschreibt in ihrem technischen<br />
Regelwerk FGSV-Nr. 200/1 (Hinweise zu Straßenräumen mit besonderem Überquerungsbedarf<br />
– Anwendungsmöglichkeiten des „Shared Space“-Gedankens) weitergehende Rahmenbedingungen<br />
zur Erhöhung der Akzeptanz und Verkehrssicherheit. Dazu gehören u.a.:<br />
−<br />
Gliederung in Straßenabschnitte<br />
−<br />
Maximale Länge von 500 m<br />
−<br />
Bis max. 1.000 Kfz/h bzw. 1.800 Kfz/h mit Mittelstreifen bei mindestens 100 Fußgängern<br />
und Radfahrern pro Stunde notwendig<br />
−<br />
Reduktion des ruhenden Verkehrs auf Mindestmaß<br />
Auch die Freie und Hansestadt Hamburg hat auf der Grundlage eines Gutachtens die Erarbeitung<br />
von weitergehenden Richtlinien mit dem Ziel vorangetrieben, den Shared-Space-Gedanken weiter<br />
zu entwickeln. Mit einer eigenen Eignungsprüfung für die entsprechenden HVS werden in Hamburg<br />
unter dem neuen Begriff der Gemeinschaftsstraße seit 20<strong>09</strong> Umgestaltungen im Sinne des Shared-<br />
Space-Gedankens vorgenommen.<br />
Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich: Für zentrale städtische Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen<br />
und überwiegender Aufenthaltsfunktion werden ähnlich der in der Schweiz praktizierten<br />
„Begegnungszone“ Bereiche ausgewiesen, in denen zwischen 20 und 30 km/h gefahren werden<br />
darf. Dieser Bereich ist seit 1990 in Deutschland eingeführt; und wird vor allem in kleineren und<br />
mittleren Städten umgesetzt. Im Unterschied zur schweizerischen Begegnungszone, die mittlerweile<br />
auch in Belgien und Frankreich eingeführt wurde, besteht beim verkehrsberuhigten Geschäftsbereich<br />
aus Gründen der Verkehrssicherheit kein grundsätzlicher Vorrang für Fußgänger.<br />
Tempo 30 nachts: Mehrere deutsche Großstädte wie Berlin oder Frankfurt am Main haben auf<br />
großen Verkehrsachsen in der Innenstadt in der Nacht versuchsweise Tempo 30 eingeführt, um im<br />
Zuge der Lärmaktionsplanung Anwohnerinnen und Anwohner vor dem seit Jahren ansteigenden<br />
Verkehrslärm zu schützen.<br />
Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit: Das Europäische Parlament hat im Oktober 2011 eine<br />
rechtlich nicht bindende Resolution verabschiedet, nach der in Wohngebieten und Städten auf einspurigen<br />
Straßen grundsätzlich Tempo 30 gelten soll. In aller Regel soll dann in geschlossenen<br />
Ortschaften auch auf HVS eine Geschwindigkeit von 30 km/h erlaubt sein. Ausnahmen davon<br />
müssten begründet und eigens ausgeschildert werden. Sie könnten beispielsweise für Ortsumgehungen<br />
gelten, wo kaum mit Kindern, Fußgängern und Radfahrern zu rechnen ist. Allerdings ist<br />
darauf hinzuweisen, dass das Verhaltensrecht – also insbesondere die Straßenverkehrs-Ordnung –<br />
im Hinblick auf Aktivitäten in der EU dem Subsidiaritätsprinzip unterliegt. Dies bedeutet, dass das<br />
Rechtsregime in den Händen der Mitgliedstaaten verbleibt, die EU hat hier keine Zuständigkeit.<br />
Entwicklungsdimensionen <strong>BMVBS</strong>-<strong>Online</strong>-<strong>Publikation</strong> Nr. 07/<strong>2013</strong>