ISG-Gemeinsame Servicestellen.pdf - Institut für Sozialforschung ...
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stattgefunden. Weiter werden Handzettel eingesetzt, die für jede Region entworfen<br />
wurden, und neben einer kurzen Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der GS auch die<br />
Anschrift und eine Anfahrtsbeschreibung enthalten. Ein Informationsblatt bietet zusätzlich<br />
einen Überblick über alle GS in Baden-Württemberg.<br />
10.1.5 Barrierefreiheit, Leitfaden, Zertifizierung, Schulung<br />
Für die Barrierefreiheit der Gebäude und Beratungsräume hat die LVA Baden-<br />
Württemberg einen Leitfaden entwickelt, der auf Erfahrungen aufbaut, die im Zuge eines<br />
Umbaus des Regionalzentrums Schwäbisch-Hall gewonnen wurden. Hier ist insbesondere<br />
darauf geachtet worden, nicht nur die Belange von Rollstuhlfahrern, sondern<br />
auch die Belange seh- und hörbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Die<br />
Barrierefreiheit von Gebäuden wird von Behindertenverbänden zertifiziert. Um eine<br />
barrierefreie Kommunikation zu gewährleisten, wurden und werden Schulungen von<br />
der Vorsitzenden des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.<br />
(ForseA) angeboten.<br />
10.1.6 Definition eines <strong>Servicestellen</strong>falls<br />
Seit Anfang 2003 erfolgt eine elektronische Erfassung der <strong>Servicestellen</strong>fallzahlen. Als<br />
<strong>Servicestellen</strong>fälle werden angesehen:<br />
• Beratungsfälle, bei denen die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers<br />
gegeben ist und dieser von der GS eingeschaltet wird.<br />
• Beratungsfälle, bei denen die GS von Personen aufgesucht wird und eine Beratung<br />
erfolgt (Prüfung der Leistungen), auch wenn sich im Laufe der Beratung<br />
herausstellen sollte, dass die LVA als Leistungsträger zuständig ist. Der Fall<br />
wird als <strong>Servicestellen</strong>fall gewertet und geht in die Statistik ein, da die GS eine<br />
beratende Funktion im Sinne des § 22 SGB IX wahrgenommen habe.<br />
Nicht erfasst werden Beratungsfälle, in denen ein Ratsuchender an die GS herantritt,<br />
jedoch gezielt Maßnahmen der LVA als Rentenversicherungsträger beantragt<br />
oder sich hierüber erkundigt. Hier handele es sich um Fälle, die grundsätzlich von<br />
jedem Berater der LVA wahrgenommen werden könnten. Dass der Ratsuchende<br />
unbeabsichtigt an die GS herantrat („sich im Beratungszimmer geirrt hat“), ist in<br />
diesem Fall unerheblich.<br />
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