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ISG-Gemeinsame Servicestellen.pdf - Institut für Sozialforschung ...

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stattgefunden. Weiter werden Handzettel eingesetzt, die für jede Region entworfen<br />

wurden, und neben einer kurzen Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der GS auch die<br />

Anschrift und eine Anfahrtsbeschreibung enthalten. Ein Informationsblatt bietet zusätzlich<br />

einen Überblick über alle GS in Baden-Württemberg.<br />

10.1.5 Barrierefreiheit, Leitfaden, Zertifizierung, Schulung<br />

Für die Barrierefreiheit der Gebäude und Beratungsräume hat die LVA Baden-<br />

Württemberg einen Leitfaden entwickelt, der auf Erfahrungen aufbaut, die im Zuge eines<br />

Umbaus des Regionalzentrums Schwäbisch-Hall gewonnen wurden. Hier ist insbesondere<br />

darauf geachtet worden, nicht nur die Belange von Rollstuhlfahrern, sondern<br />

auch die Belange seh- und hörbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Die<br />

Barrierefreiheit von Gebäuden wird von Behindertenverbänden zertifiziert. Um eine<br />

barrierefreie Kommunikation zu gewährleisten, wurden und werden Schulungen von<br />

der Vorsitzenden des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.<br />

(ForseA) angeboten.<br />

10.1.6 Definition eines <strong>Servicestellen</strong>falls<br />

Seit Anfang 2003 erfolgt eine elektronische Erfassung der <strong>Servicestellen</strong>fallzahlen. Als<br />

<strong>Servicestellen</strong>fälle werden angesehen:<br />

• Beratungsfälle, bei denen die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers<br />

gegeben ist und dieser von der GS eingeschaltet wird.<br />

• Beratungsfälle, bei denen die GS von Personen aufgesucht wird und eine Beratung<br />

erfolgt (Prüfung der Leistungen), auch wenn sich im Laufe der Beratung<br />

herausstellen sollte, dass die LVA als Leistungsträger zuständig ist. Der Fall<br />

wird als <strong>Servicestellen</strong>fall gewertet und geht in die Statistik ein, da die GS eine<br />

beratende Funktion im Sinne des § 22 SGB IX wahrgenommen habe.<br />

Nicht erfasst werden Beratungsfälle, in denen ein Ratsuchender an die GS herantritt,<br />

jedoch gezielt Maßnahmen der LVA als Rentenversicherungsträger beantragt<br />

oder sich hierüber erkundigt. Hier handele es sich um Fälle, die grundsätzlich von<br />

jedem Berater der LVA wahrgenommen werden könnten. Dass der Ratsuchende<br />

unbeabsichtigt an die GS herantrat („sich im Beratungszimmer geirrt hat“), ist in<br />

diesem Fall unerheblich.<br />

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