ISG-Gemeinsame Servicestellen.pdf - Institut für Sozialforschung ...
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Die vorgehende Abbildung informiert darüber, ob und ggf. wie häufig die GS diese Beratungsaufgaben<br />
bisher wahrgenommen haben. Dabei zeigt sich, dass die Aufgabenerfüllung<br />
stark von der Inanspruchnahme der GS abhängt. Wenn die GS nur in geringem<br />
Maße von Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, dann werden entsprechend<br />
Beratungsleistungen selten oder gar nicht erbracht.<br />
Auf der Grundlage der Befragungsergebnisse lassen sich die Aufgaben nach § 22 SGB<br />
IX in vier Gruppen unterteilen:<br />
1. Drei Leistungen werden von der Hälfte der GS häufig, im Sinne von mehrmals<br />
im Monat erbracht. Es handelt sich um „Informationen über Leistungsvoraussetzungen“<br />
(53%), „Informationen über Leistungen der Rehabilitationsträger“<br />
(49%) und „Klärung der Zuständigkeit“ (57%). Der Anteil der GS, der diese<br />
Leistungen eher selten (seltener als mehrmals im Monat) erbringt, liegt zwischen<br />
37% und 43%. Zwischen 7% und 9% der GS haben diese Aufgaben bisher<br />
nicht wahrgenommen.<br />
2. Von mehr als einem Drittel der GS werden des Weiteren „Hilfe bei der Klärung<br />
des Rehabilitationsbedarfs“ (41%), „klare und sachdienliche Anträge“ (37%)<br />
und „Weiterleitung der Anträge“ (42%) häufig geleistet. Der Anteil der GS, der<br />
diese Leistungen bisher nicht erbracht hat, liegt zwischen 14% und 23%.<br />
3. Eine weitere Reihe von Aufgaben wird von mindestens einem Fünftel der GS<br />
häufig wahrgenommen. Es handelt sich um „Informationen über besondere Hilfen<br />
im Arbeitsleben“ (20%), „Informationen über Verwaltungsabläufe“ (25%),<br />
„Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Teilhabe“ (28%) und „Hinwirkung<br />
auf Entscheidungen“ (19%). Etwa die Hälfte der GS erbringt diese Beratungsleistungen<br />
eher selten, zwischen 20% und 30% der GS nahmen diese<br />
Aufgaben bisher nicht wahr.<br />
4. Schließlich gibt es eine Reihe von Aufgaben, die von mindestens einem Drittel<br />
bis hin zu weit über der Hälfte der GS bisher nicht erfüllt wurden. 60% der GS<br />
leisteten bisher keine „Information des zuständigen Rehabilitationsträgers, falls<br />
voraussichtlich ein Gutachten erforderlich wird“, 63% der GS keine „Vorbereitung<br />
der Entscheidung“, 37% der GS keine „Begleitung der Betroffenen“ und<br />
43% keine „Koordinierung und Vermittlung“ (43%).<br />
Zusammengefasst bestehen die Leistungen der GS in erster Linie aus der Klärung des<br />
Rehabilitationsbedarfs und der Klärung der Zuständigkeit, Informationen über Leistungen<br />
und Leistungsvoraussetzungen sowie Unterstützung bei der Antragstellung. Typische<br />
Selbstbeschreibungen von GS sind entsprechend:<br />
„Die Beratungen erschöpfen sich auf Nennung und Adressenweitergabe anderer zuständiger<br />
Reha-Träger sowie Beratung bei der Antragsstellung. Für weitere sicherlich wichtige<br />
Tätigkeiten sind keine Kapazitäten vorhanden.“ (GS in Bayern)<br />
„Wir helfen beim Ausfüllen und Weiterleiten der Formulare.“ (GS in Sachsen)<br />
„Ermittlung des Reha-Bedarfs und Nennung des zuständigen Trägers.“ (GS in Nordrhein-<br />
Westfalen)<br />
„Wir informieren auf Anfrage über den zuständigen Reha-Träger, ermitteln keinen Reha-<br />
Bedarf.“ (GS in Brandenburg)<br />
Alle anderen Aufgaben spielen – was die Häufigkeit der Leistungserbringung angeht –<br />
eine untergeordnete Rolle. Auffallend ist, dass aber auch diese „Kernaufgaben“ der GS<br />
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