ISG-Gemeinsame Servicestellen.pdf - Institut für Sozialforschung ...
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se nicht und planten sie auch nicht. Rampen für Rollstuhlfahrer waren in etwas über<br />
der Hälfte der GS (53%) vorhanden, in 8% der GS waren sie nicht vorhanden und nicht<br />
geplant, obwohl diese GS nicht vollständig ebenerdig waren. Während die eben genannten<br />
Maßnahmen zur Vermeidung von Barrieren in erster Linie Menschen mit Behinderungen<br />
oder Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats betreffen, sind eine<br />
große kontrastreiche Beschilderung mit guter Ausleuchtung, Farbmarkierungen am<br />
Boden und taktile Leitsysteme wichtige Maßnahmen zur Vermeidung von Barrieren für<br />
Menschen mit einer Sehbehinderung oder für blinde Menschen. Ohne eine solche<br />
Ausstattung ist es für sie schwer oder unmöglich, sich zu orientieren. Die GS schätzten<br />
diese Problematik teilweise anders ein: So fanden sich große kontrastreiche Schilder<br />
und eine gute Ausleuchtung, teilweise geplant, bei gut der Hälfte der GS (53%). Jede<br />
dritte GS (33%) erachtete eine solche Ausstattung der GS aber für nicht notwendig,<br />
obwohl die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) darauf hinweist, dass<br />
zusätzlich zur Anwendung der DIN 18024 Teil 2 (Bauliche Maßnahmen für behinderte<br />
und alte Menschen im öffentlichen Bereich – Planungsgrundlagen öffentlich zugänglicher<br />
Gebäude) auf eine kontrastreiche Gestaltung für sehbehinderte Menschen hingewirkt<br />
werden sollte. 17 Die Meinung der GS über die Notwendigkeit behindertengerechter<br />
Handläufe war geteilt. 44% der GS verfügten über Handläufe oder planten ihre Anschaffung,<br />
in 43% der GS gab es sie nicht und war ihre Anschaffung auch nicht geplant.<br />
Farbmarkierungen am Boden und taktile Leitsysteme schließlich fanden sich nur<br />
in einem geringen Anteil der GS, wobei bis zu jede fünfte GS Farbmarkierungen und<br />
gut jede zehnte GS taktile Leitsysteme plante. Jeweils eine deutliche Mehrheit der GS<br />
hielt eine solche Ausstattung für nicht notwendig.<br />
4.2 Barrierefreiheit in der Kommunikation<br />
Nach § 17 Abs. 2 SGB I haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung<br />
von Sozialleistungen die Gebärdensprache zu verwenden. Dabei sind Aufwendungen<br />
für Dolmetscher von dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu<br />
tragen. Das BMGS weist darauf hin, dass es sinnvoll ist, mit der GS einen Termin zu<br />
vereinbaren, wenn für die Verständigung ein Gebärdendolmetscher oder eine Kommunikationshilfe<br />
erforderlich ist. 18 Auch wenn nicht festgelegt ist, in welchem Zeitraum ein<br />
Termin mit einem Gebärdendolmetscher zustande kommen sollte, erscheint es wünschenswert,<br />
dass dies nach Möglichkeit kurzfristig geschieht. Wir haben die GS deshalb<br />
gefragt, ob Sie sich im Bedarfsfall in der Lage sehen, innerhalb einer Frist von drei<br />
Tagen einen Gebärdendolmetscher zu einer Beratung hinzuzuziehen.<br />
60% der GS berichteten, dass sie dazu in der Lage sind bzw. entsprechende Planungen<br />
bestehen (Vgl. Abbildung 25). Über ein Fünftel der GS (22%) hingegen sah sich<br />
(auch zukünftig) nicht in der Lage, innerhalb von drei Tagen einen Termin mit einem<br />
Gebärdendolmetscher anzubieten. Weitere Kommunikationshilfen, wie beispielsweise<br />
Antragsformulare in Großschrift oder Bildschirmlesegeräte, gab es in den GS kaum.<br />
17 Durchführungshinweise der BAR zu der Rahmenempfehlung zur Einrichtung trägerübergreifender<br />
<strong>Servicestellen</strong> für Rehabilitation, Ziffer 3, Standards der Barrierefreiheit, Stand: 14. Mai<br />
2001<br />
18 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Hg.), SGB IX, Rehabilitation<br />
und Teilhabe behinderter Menschen. Inklusive Fragen und Antworten zur Praxis, Stand: Mai<br />
2003, S. 91, Frage 37<br />
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