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ISG-Gemeinsame Servicestellen.pdf - Institut für Sozialforschung ...

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se nicht und planten sie auch nicht. Rampen für Rollstuhlfahrer waren in etwas über<br />

der Hälfte der GS (53%) vorhanden, in 8% der GS waren sie nicht vorhanden und nicht<br />

geplant, obwohl diese GS nicht vollständig ebenerdig waren. Während die eben genannten<br />

Maßnahmen zur Vermeidung von Barrieren in erster Linie Menschen mit Behinderungen<br />

oder Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats betreffen, sind eine<br />

große kontrastreiche Beschilderung mit guter Ausleuchtung, Farbmarkierungen am<br />

Boden und taktile Leitsysteme wichtige Maßnahmen zur Vermeidung von Barrieren für<br />

Menschen mit einer Sehbehinderung oder für blinde Menschen. Ohne eine solche<br />

Ausstattung ist es für sie schwer oder unmöglich, sich zu orientieren. Die GS schätzten<br />

diese Problematik teilweise anders ein: So fanden sich große kontrastreiche Schilder<br />

und eine gute Ausleuchtung, teilweise geplant, bei gut der Hälfte der GS (53%). Jede<br />

dritte GS (33%) erachtete eine solche Ausstattung der GS aber für nicht notwendig,<br />

obwohl die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) darauf hinweist, dass<br />

zusätzlich zur Anwendung der DIN 18024 Teil 2 (Bauliche Maßnahmen für behinderte<br />

und alte Menschen im öffentlichen Bereich – Planungsgrundlagen öffentlich zugänglicher<br />

Gebäude) auf eine kontrastreiche Gestaltung für sehbehinderte Menschen hingewirkt<br />

werden sollte. 17 Die Meinung der GS über die Notwendigkeit behindertengerechter<br />

Handläufe war geteilt. 44% der GS verfügten über Handläufe oder planten ihre Anschaffung,<br />

in 43% der GS gab es sie nicht und war ihre Anschaffung auch nicht geplant.<br />

Farbmarkierungen am Boden und taktile Leitsysteme schließlich fanden sich nur<br />

in einem geringen Anteil der GS, wobei bis zu jede fünfte GS Farbmarkierungen und<br />

gut jede zehnte GS taktile Leitsysteme plante. Jeweils eine deutliche Mehrheit der GS<br />

hielt eine solche Ausstattung für nicht notwendig.<br />

4.2 Barrierefreiheit in der Kommunikation<br />

Nach § 17 Abs. 2 SGB I haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung<br />

von Sozialleistungen die Gebärdensprache zu verwenden. Dabei sind Aufwendungen<br />

für Dolmetscher von dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu<br />

tragen. Das BMGS weist darauf hin, dass es sinnvoll ist, mit der GS einen Termin zu<br />

vereinbaren, wenn für die Verständigung ein Gebärdendolmetscher oder eine Kommunikationshilfe<br />

erforderlich ist. 18 Auch wenn nicht festgelegt ist, in welchem Zeitraum ein<br />

Termin mit einem Gebärdendolmetscher zustande kommen sollte, erscheint es wünschenswert,<br />

dass dies nach Möglichkeit kurzfristig geschieht. Wir haben die GS deshalb<br />

gefragt, ob Sie sich im Bedarfsfall in der Lage sehen, innerhalb einer Frist von drei<br />

Tagen einen Gebärdendolmetscher zu einer Beratung hinzuzuziehen.<br />

60% der GS berichteten, dass sie dazu in der Lage sind bzw. entsprechende Planungen<br />

bestehen (Vgl. Abbildung 25). Über ein Fünftel der GS (22%) hingegen sah sich<br />

(auch zukünftig) nicht in der Lage, innerhalb von drei Tagen einen Termin mit einem<br />

Gebärdendolmetscher anzubieten. Weitere Kommunikationshilfen, wie beispielsweise<br />

Antragsformulare in Großschrift oder Bildschirmlesegeräte, gab es in den GS kaum.<br />

17 Durchführungshinweise der BAR zu der Rahmenempfehlung zur Einrichtung trägerübergreifender<br />

<strong>Servicestellen</strong> für Rehabilitation, Ziffer 3, Standards der Barrierefreiheit, Stand: 14. Mai<br />

2001<br />

18 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Hg.), SGB IX, Rehabilitation<br />

und Teilhabe behinderter Menschen. Inklusive Fragen und Antworten zur Praxis, Stand: Mai<br />

2003, S. 91, Frage 37<br />

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