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ISG-Gemeinsame Servicestellen.pdf - Institut für Sozialforschung ...

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Management nicht erforderlich sei bzw. nicht zur Konzeption der GS passe, oder damit,<br />

dass es mit den verfügbaren Kapazitäten nicht leistbar sei:<br />

• Zum einen weisen GS darauf hin, dass ein umfassendes Unterstützungsmanagement<br />

(zumindest bislang) nicht notwendig ist, weil keine Nachfrage nach einer<br />

solchen Leistung besteht.<br />

„Mangels Nachfrage – trotz Öffentlichkeitsarbeit – kommen diese Sachverhalte [umfassende<br />

und längerfristige Begleitung, Beratung und Interessenvertretung der Klienten]<br />

selten bzw. kamen bisher nicht vor.“ (GS in Nordrhein-Westfalen)<br />

„Die Kunden kommen überwiegend mit der Frage ‚Wer ist zuständig?’ und mit der Bitte<br />

um Hilfe bei der Antragstellung.“ (GS in Bremen)<br />

„Rehabilitanden suchen i.d.R. den für sie zuständigen Reha-Träger selbst auf, da sie<br />

umfassend informiert sind; trägerübergreifende Beratungsleistung wird kaum in Anspruch<br />

genommen.“ (GS in Sachsen)<br />

„Nur in Ausnahmefällen undifferenzierte/unklare Frage- und Antragstellung – die Versicherten<br />

nutzen die bekannten und für sie zuständigen Träger. Die in der Aufgabenbeschreibung<br />

der <strong>Servicestellen</strong> unterstellte Problematik entspricht nicht der beraterischen<br />

Realität.“ (GS in Hamburg)<br />

• Zum anderen unterstreichen GS, dass Case Management zwar prinzipiell wünschenswert<br />

sei, allerdings die erforderlichen insbesondere personellen bzw.<br />

zeitlichen Ressourcen nicht zur Verfügung stehen.<br />

„...[Hilfe bei der Antragstellung und Fallbegleitung sowie Koordination und Vermittlung<br />

zeitnaher Entscheidungen und Leistungen] kann auf Grund der personellen Besetzung<br />

nicht gewährleistet werden. Jedoch ist eine andere Besetzung auf Grund der geringen<br />

Anzahl der Fälle nicht erforderlich.“ (GS in Thüringen)<br />

„...[Koordination und Vermittlung zeitnaher Entscheidungen und Leistungen sowie längerfristige<br />

Begleitung, Beratung und Interessenvertretung der Klienten] nur auf Wunsch<br />

der Versicherten; vom zeitlichen Aufwand generell nicht möglich.“ (GS in Brandenburg)<br />

• In Einzelfällen fragen GS des Weiteren kritisch an, ob denn Case Management<br />

überhaupt Aufgabe von GS sein kann bzw. soll. Voraussetzung dafür seien<br />

übergreifende Steuerungskompetenzen, die das bestehende Rehabilitationssystem<br />

auf Grund der Eigenständigkeiten der Rehabilitationsträger nicht hergibt.<br />

„Entscheidung liegt weiter bei den Trägern, klientenspezifische Beratung durch bisherige<br />

Träger und Gruppen, Beeinflussung der Entscheidung nicht möglich“ (GS in Sachsen)<br />

Behindertenverbände und Selbsthilfegruppen weisen schließlich darauf hin, dass ein<br />

Unterstützungsmanagement mangels Kompetenz nicht erfolgen könne. Die GS wiesen<br />

zwar theoretisches, leistungsrechtliches Wissen auf, aber kein praktisches Wissen um<br />

konkrete Leistungsangebote und -anbieter. Gerade aus diesem Grund sei die Beteiligung<br />

der Verbände an der Beratung durch die GS notwendig, weil auf diese Weise<br />

eine wechselseitige Ergänzung der Beratungskompetenzen erfolgen könnte.<br />

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