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ISG-Gemeinsame Servicestellen.pdf - Institut für Sozialforschung ...

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der“ Klienten (z.B. „Fremdversicherte“) im Rahmen der <strong>Servicestellen</strong>tätigkeit schwierig<br />

ist.<br />

„Ich kann zwischen ‚<strong>Servicestellen</strong>fall’ und meiner täglichen Arbeit (Arbeitsaufgaben)<br />

nicht unterscheiden.“ (GS in Brandenburg)<br />

„Viele täglich eintretende Beratungssituationen könnten auch als ‚<strong>Servicestellen</strong>fälle’ gewertet<br />

werden. Die Frage der Definition ‚Was ist ein <strong>Servicestellen</strong>fall’ ist m.E. weiter unklar.<br />

In unserer Servicestelle werden tatsächlich nur Einzelfälle als <strong>Servicestellen</strong>fall gesehen,<br />

da viele Beratungen über Leistungen anderer Träger zum tägl. Beratungsgeschäft<br />

ohnehin dazu gehören und auch vor Einrichtung der <strong>Servicestellen</strong> erfolgten.“ (GS in<br />

Thüringen)<br />

Eine Konsequenz ist, dass weitere, pragmatische Definitionen verwendet werden, vor<br />

allem solche, die Ratsuchende zu einem <strong>Servicestellen</strong>fall machen, wen sie explizit<br />

nach der GS fragen.<br />

„Meine tägliche Arbeit ist Beratungsarbeit der Kunden. Nur wenn jemand zu mir kommt<br />

und tatsächlich zur Servicestelle möchte, ist dies ein <strong>Servicestellen</strong>fall.“ (GS in Bayern)<br />

„Alle Besucher, die ausdrücklich zur Servicestelle möchten.“ (GS in Brandenburg)<br />

„Alle Besucher, die selbstständig in der GS vorsprechen.“ (GS in Sachsen-Anhalt)<br />

Daneben kann auch das Besondere oder die Komplexität einer Anfrage ein Kriterium<br />

für einen <strong>Servicestellen</strong>fall darstellen.<br />

„Wenn es sich nicht um die tägliche Arbeitsroutine handelt.“ (GS in Bayern)<br />

Weitere Beispiele für verwendete Definitionen und Zählweisen sind:<br />

„Behinderte Versicherte.“ (GS in Sachsen)<br />

„Eigene Klienten: nur dann, wenn Teammitglied einbezogen wird; Fremdklienten: immer<br />

dann, wenn es über den eigenen Bereich hinausgeht, auch ohne Teameinbeziehung.“<br />

(GS in Thüringen)<br />

„Eigene und Fremdklienten, die eine Erstberatung in Anspruch nehmen.“ (GS in Sachsen-Anhalt)<br />

Die Ausführungen verdeutlichen, dass die GS viele unterschiedliche Definitionen eines<br />

<strong>Servicestellen</strong>falls anwenden. Die drei oben angeführten Definitionen stellen insofern<br />

analytische Kategorien dar, die in der praktischen Arbeit der GS zum Teil abgewandelt<br />

oder miteinander kombiniert werden.<br />

Diese drei grundlegenden Definitionen eines <strong>Servicestellen</strong>falls finden sich bei allen<br />

Rehabilitationsträgern wieder. Dabei qualifizieren GS bei Krankenkassen mit 18% am<br />

relativ häufigsten Beratungsfälle auch dann als <strong>Servicestellen</strong>fälle, wenn es sich um<br />

eigene Versicherte handelt, die jeweilige Krankenkasse also selbst der zuständige<br />

Leistungsträger ist (Vgl. Abbildung 73). GS bei Rentenversicherungsträgern hingegen<br />

wenden knapp am häufigsten die enge Definition an, nach der Kontakt mit einem<br />

Teammitglied aufgenommen wurde. Über die Hälfte der GS bei anderen Trägern wiederum<br />

sieht einen <strong>Servicestellen</strong>fall dann als gegeben an, wenn ein anderer Rehabilitationsträger<br />

zuständig ist, auch wenn kein Kontakt mit einem Teammitglied erforderlich<br />

ist.<br />

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