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ISG-Gemeinsame Servicestellen.pdf - Institut für Sozialforschung ...

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gebrachte Ort. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird die telefonische Vereinbarung eines<br />

Termins empfohlen.“<br />

• Ein Fünftel der GS (20%) versteht sich als ein Zusatzangebot, das grundsätzlich<br />

für alle Fragen der Rehabilitation zur Verfügung steht. Eine Differenzierung<br />

vermeintlich „leichter“ und „schwieriger“ Fälle und eine Spezialisierung auf letztere<br />

wird nicht vorgenommen. Unterstützung erfährt dieses Profil durch folgende<br />

Auffassung 33 :<br />

„Häufig wird eingewandt, dass die <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Servicestellen</strong> nur bei schwierigen<br />

Fallgestaltungen, nicht aber in Routinefällen benötigt werden. Aber was ist ein schwieriger<br />

Fall und was ist Routine? Ich gehe davon aus, dass die <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Servicestellen</strong><br />

umso mehr Sinn machen, je mehr sie in Anspruch genommen und so auch Routinearbeiten<br />

von den zuständigen Rehabilitationsträgern ferngehalten werden.“<br />

• Ein Viertel der GS (24%) wiederum sieht in der GS das zentrale Angebot für alle<br />

Fragen der Rehabilitation. In die Richtung eines solchen Verständnisses weisen<br />

Ausführungen des Behindertenbeauftragten des Landes Niedersachsen 34 :<br />

„Der Behindertenbeauftragte des Landes Niedersachsen fordert alle Rehabilitanden<br />

auf, zunächst die zuständige Servicestelle anzusteuern. Ganz gleich ob sie zukünftig<br />

von ihrem Rehabilitationsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe<br />

am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen oder<br />

zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benötigen. Denn es solle sichergestellt werden,<br />

dass die <strong>Servicestellen</strong> in das Verfahren einbezogen werden und ihre Aufgaben<br />

wahrnehmen.“<br />

Die Frage, welcher Stellenwert der GS im Gesamtberatungsangebot der Rehabilitationsträger<br />

eingeräumt wird und ob die GS besonders für bestimmte Zielgruppen zuständig<br />

ist oder sein sollte, berührt das interne und öffentliche Ansehen der GS. „Zusätzlich“<br />

meint in diesem Zusammenhang zunächst, wie auch vom Gesetzgeber vorgesehen,<br />

dass das zuvor schon bestehende Beratungsangebot der Rehabilitationsträger<br />

nicht durch das Angebot der GS ersetzt wird. Darüber hinaus wird der Begriff aber<br />

auch wertend im Sinne von „verzichtbar“ interpretiert. Mehrere GS äußern die Meinung,<br />

dass mit der Einrichtung der GS ein „Doppelangebot“ geschaffen wurde, weil das<br />

zuvor schon bestehende Beratungsangebot den Anforderungen quantitativ und qualitativ<br />

genügt habe. Vermutlich wird ein solches Verständnis die Motivation der <strong>Servicestellen</strong>mitarbeiter<br />

und beteiligten Rehabilitationsträger negativ beeinflussen und den<br />

Ratsuchenden den Zugang zur Beratung erschweren. Interessant erscheint, dass sich<br />

über ein Viertel der GS als das zentrale Angebot versteht. Damit ist nicht nur gemeint,<br />

dass grundsätzlich alle Ratsuchenden umfassend beraten werden und niemand weggeschickt<br />

wird, sondern auch, dass die GS eine besondere Stellung im Beratungssystem<br />

einnimmt. Eine solche Überzeugung dürfte auch mit einer selbstbewussten und<br />

offensiven Öffentlichkeitsarbeit einhergehen. Tatsächlich zeigt sich, dass ein solches<br />

Profil mit durchschnittlich höheren Fallzahlen einhergeht, als die anderen Profile. Das<br />

33 Karl Matzeder, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Konzeption<br />

Servicestelle, erschienen in: Behindertenrecht, Heft 3/2003, S. 69-75, hier zitiert nach: Beauftragter<br />

der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Konzeption Servicestelle,<br />

<br />

34 Presseerklärung vom 09.04.2003, Behindertenbeauftragter fordert: <strong>Servicestellen</strong> in Anspruch<br />

nehmen, <br />

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