Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Nicht medizinische Therapien 5.1<br />
Hinweis: Im Rahmen der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist vorgesehen,<br />
<strong>die</strong> pädagogisch-therapeutischen Massnahmen der IV auf Ende 2007 aufzuheben.<br />
➔ Art. 8–12 IVV<br />
3. Die Leistungen der Krankenversicherung<br />
Die Krankenkassen dürfen <strong>die</strong> Kosten ambulanter nicht medizinischer Therapien im Rahmen<br />
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernehmen. Eine Übernahme im<br />
Rahmen von Zusatzversicherungen aufgrund reglementarischer Bestimmungen ist hingegen<br />
denkbar.<br />
Werden nicht medizinische Therapien im Rahmen eines Spitalaufenthaltes durchgeführt,<br />
so findet eine indirekte Übernahme durch <strong>die</strong> Krankenkassen dann statt, wenn das Spital<br />
aufgrund eines Tarifvertrages für <strong>die</strong> Gesamtbehandlung eine Tagespauschale in Rechnung<br />
stellt.<br />
5<br />
Werden jedoch Therapien vom Spital gesondert in Rechnung gestellt (<strong>was</strong> etwa bei Privatspitälern<br />
üblich ist), so müssen <strong>die</strong> Krankenkassen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />
keine Leistungen erbringen. Denkbar ist demgegenüber, dass sie aus einer<br />
Spitalzusatzversicherung einen Beitrag <strong>leisten</strong>. Massgebend sind <strong>die</strong> reglementarischen<br />
Bestimmungen.<br />
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