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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Nicht medizinische Therapien 5.1<br />

Hinweis: Im Rahmen der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist vorgesehen,<br />

<strong>die</strong> pädagogisch-therapeutischen Massnahmen der IV auf Ende 2007 aufzuheben.<br />

➔ Art. 8–12 IVV<br />

3. Die Leistungen der Krankenversicherung<br />

Die Krankenkassen dürfen <strong>die</strong> Kosten ambulanter nicht medizinischer Therapien im Rahmen<br />

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernehmen. Eine Übernahme im<br />

Rahmen von Zusatzversicherungen aufgrund reglementarischer Bestimmungen ist hingegen<br />

denkbar.<br />

Werden nicht medizinische Therapien im Rahmen eines Spitalaufenthaltes durchgeführt,<br />

so findet eine indirekte Übernahme durch <strong>die</strong> Krankenkassen dann statt, wenn das Spital<br />

aufgrund eines Tarifvertrages für <strong>die</strong> Gesamtbehandlung eine Tagespauschale in Rechnung<br />

stellt.<br />

5<br />

Werden jedoch Therapien vom Spital gesondert in Rechnung gestellt (<strong>was</strong> etwa bei Privatspitälern<br />

üblich ist), so müssen <strong>die</strong> Krankenkassen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />

keine Leistungen erbringen. Denkbar ist demgegenüber, dass sie aus einer<br />

Spitalzusatzversicherung einen Beitrag <strong>leisten</strong>. Massgebend sind <strong>die</strong> reglementarischen<br />

Bestimmungen.<br />

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