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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Krankenversicherung: Die obligat. Krankenpflegeversicherung 2.2<br />

Als Versicherer kommen in Frage:<br />

■ <strong>die</strong> anerkannten Krankenkassen;<br />

■ private Versicherungsgesellschaften, <strong>die</strong> über eine Bewilligung zur Durchführung der<br />

sozialen Krankenversicherung verfügen.<br />

2<br />

Zurzeit scheinen <strong>die</strong> privaten Versicherungsgesellschaften noch kein besonderes Interesse an<br />

der Durchführung der sozialen Krankenversicherung zu bekunden, sodass <strong>die</strong> Krankenkassen<br />

als Versicherer unter sich bleiben.<br />

➔ Art. 4, 11–13 KVG; Art. 82a Asylgesetz<br />

b) Freizügigkeit<br />

Es gilt das Prinzip der vollen Freizügigkeit: Versicherte können unter Einhaltung einer<br />

3-monatigen Kündigungsfrist den Versicherer jeweils auf das Ende eines Kalendersemesters<br />

wechseln, ohne Vorbehalte beim neuen Versicherer befürchten zu müssen. Teilt <strong>die</strong> bisherige<br />

Kasse der versicherten Person eine neue Prämie mit, so ist der Kassenwechsel gar unter Einhaltung<br />

einer 1-monatigen Kündigungsfrist (auf Ende Jahr) möglich, und zwar unabhängig<br />

davon, ob <strong>die</strong> neue Prämie höher, gleich hoch oder tiefer ist als vorher.<br />

Der Wechsel ist von Gesetzes wegen et<strong>was</strong> erschwert, wenn eine vom Gesetz zugelassene<br />

besondere Versicherungsform gewählt worden ist (Bonusversicherung, HMO-Versicherung).<br />

Zudem ist ein Wechsel des Versicherers seit dem 1.1.2006 nicht mehr möglich, solange eine<br />

versicherte Person ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten<br />

nicht vollständig bezahlt hat (vgl. Kap. 2.2., Ziff. 1d).<br />

Damit keine Versicherungslücke entstehen kann, endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen<br />

Versicherer erst im Zeitpunkt, in dem ihm der neue Versicherer den Beginn der neuen<br />

Versicherung bestätigt.<br />

➔ Art. 7, 64a KVG; Art. 90, 93–101 KVV<br />

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