Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Krankenversicherung: Die obligat. Krankenpflegeversicherung 2.2<br />
Als Versicherer kommen in Frage:<br />
■ <strong>die</strong> anerkannten Krankenkassen;<br />
■ private Versicherungsgesellschaften, <strong>die</strong> über eine Bewilligung zur Durchführung der<br />
sozialen Krankenversicherung verfügen.<br />
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Zurzeit scheinen <strong>die</strong> privaten Versicherungsgesellschaften noch kein besonderes Interesse an<br />
der Durchführung der sozialen Krankenversicherung zu bekunden, sodass <strong>die</strong> Krankenkassen<br />
als Versicherer unter sich bleiben.<br />
➔ Art. 4, 11–13 KVG; Art. 82a Asylgesetz<br />
b) Freizügigkeit<br />
Es gilt das Prinzip der vollen Freizügigkeit: Versicherte können unter Einhaltung einer<br />
3-monatigen Kündigungsfrist den Versicherer jeweils auf das Ende eines Kalendersemesters<br />
wechseln, ohne Vorbehalte beim neuen Versicherer befürchten zu müssen. Teilt <strong>die</strong> bisherige<br />
Kasse der versicherten Person eine neue Prämie mit, so ist der Kassenwechsel gar unter Einhaltung<br />
einer 1-monatigen Kündigungsfrist (auf Ende Jahr) möglich, und zwar unabhängig<br />
davon, ob <strong>die</strong> neue Prämie höher, gleich hoch oder tiefer ist als vorher.<br />
Der Wechsel ist von Gesetzes wegen et<strong>was</strong> erschwert, wenn eine vom Gesetz zugelassene<br />
besondere Versicherungsform gewählt worden ist (Bonusversicherung, HMO-Versicherung).<br />
Zudem ist ein Wechsel des Versicherers seit dem 1.1.2006 nicht mehr möglich, solange eine<br />
versicherte Person ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten<br />
nicht vollständig bezahlt hat (vgl. Kap. 2.2., Ziff. 1d).<br />
Damit keine Versicherungslücke entstehen kann, endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen<br />
Versicherer erst im Zeitpunkt, in dem ihm der neue Versicherer den Beginn der neuen<br />
Versicherung bestätigt.<br />
➔ Art. 7, 64a KVG; Art. 90, 93–101 KVV<br />
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