Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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2.6 Arzneimittel<br />
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Diese Voraussetzungen gelten bei allen Arzneimitteln, <strong>die</strong> in der für <strong>die</strong> Krankenversicherung<br />
massgebenden Arzneimittelliste und Spezialitätenliste aufgenommen sind, als erfüllt. Die<br />
in der Spezialitätenliste vorgesehenen mengenmässigen Beschränkungen gelten jedoch für<br />
<strong>die</strong> IV nicht; andere Beschränkungen sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu beachten;<br />
zugelassene homöopathische und anthroposophische Medikamente werden von der<br />
IV zum vollen Preis übernommen.<br />
Die IV kann von Swissmedic registrierte, jedoch nicht in einer der obgenannten Listen<br />
figurierende Präparate dann übernehmen, wenn sie nicht ohne weiteres durch ein anderes<br />
Listenpräparat ersetzt werden können.<br />
Die IV übernimmt <strong>die</strong> vollen Kosten von Arzneimitteln (kein Selbstbehalt).<br />
Hinweis: Erreicht eine Person das 20. Altersjahr, so wird <strong>die</strong> Leistungspflicht der IV bezüglich<br />
der medizinischen Behandlung von Geburtsgebrechen von jener der Krankenversicherung abgelöst.<br />
Die Verordnung über <strong>die</strong> Krankenversicherung schreibt nun vor, dass in solchen Fällen<br />
<strong>die</strong> von der IV bisher erbrachten therapeutischen Massnahmen anschliessend in gleichem<br />
Masse von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Das BSV hat<br />
in <strong>die</strong>sem Zusammenhang eine Geburtsgebrechen-Medikamentenliste (GGML) erstellt, in<br />
der jene Arzneimittel aufgeführt sind, welche <strong>die</strong> obligatorische Krankenpflegeversicherung zu<br />
übernehmen hat, falls sie zuvor von der IV vergütet worden sind.<br />
➔ Art. 4 bis IVV; Art. 52 Abs. 2 KVG; Art. 35 KVV<br />
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