Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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8.2 interbliebenenrenten der Pensionskassen<br />
2. Witwenrenten<br />
a) Anspruch gemäss BVG<br />
Witwen haben aufgrund des BVG Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der<br />
Verwitwung<br />
■ entweder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen<br />
■ oder das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen<br />
sind.<br />
Die geschiedene Frau ist nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe gleichgestellt,<br />
sofern <strong>die</strong> Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im<br />
Scheidungsurteil eine Rente (oder Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente) zugesprochen<br />
wurde. Wenn <strong>die</strong> Witwenrente zusammen mit den AHV-Leistungen den Anspruch aus<br />
dem Scheidungsurteil übersteigt, kann sie um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.<br />
Die Witwenrente nach BVG beträgt 60% der Invalidenrente, auf <strong>die</strong> der Verstorbene im Falle<br />
einer Invalidität Anspruch gehabt hätte (vgl. Kap. 7.3, Ziff. 2).<br />
Der Anspruch auf eine Witwenrente nach BVG erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem<br />
Tod der Witwe.<br />
➔ Art. 19 BVG; Art. 22 BVG; Art. 20 BVV 2<br />
8<br />
b) Überobligatorischer Anspruch<br />
Geht eine Pensionskasse über das BVG-Minimum hinaus, so ist sie grundsätzlich frei, <strong>die</strong> Bedingungen<br />
für den Anspruch auf eine Witwenrente nach eigenem Belieben festzulegen. Dasselbe<br />
gilt für <strong>die</strong> Höhe der Witwenrente: Sie entspricht z.B. bei sog. Leistungsprimatskassen<br />
einem Prozentsatz des versicherten Lohnes des Verstorbenen. Massgebend ist das Reglement<br />
der Kasse.<br />
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