Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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3.4 Ergänzungsleistungen bei ambulanter Pflege<br />
Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades beziehen, erheblich hinaufgesetzt. Sie<br />
betragen nun<br />
■ für Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 60 000.–<br />
■ für Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 90 000.–<br />
3<br />
Wenn beide Ehegatten in mittlerem oder schwerem Grade hilflos sind, erhöhen sich <strong>die</strong> Kostenlimiten<br />
noch weiter.<br />
Die Erhöhung gilt allerdings nur für Personen, <strong>die</strong> im IV-Alter hilflos geworden sind (mit Besitzstandsgarantie<br />
bei Übertritt ins AHV-Alter).<br />
➔ Art. 3d ELG<br />
2. Anrechenbare Kosten<br />
Hinweis: Welche Kosten der Pflege und Hilfe zu Hause im Rahmen der EL anrechenbar sind,<br />
wird heute in der Verordnung über <strong>die</strong> Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten<br />
ELKV geregelt. Ab 2008 wird es aber (als Folge der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund<br />
und Kantonen NFA) Sache der Kantone sein, <strong>die</strong> anrechenbaren Kosten in <strong>die</strong>sem Bereich<br />
festzulegen.<br />
a) Ambulante Pflege und Haushalthilfe durch öffentliche oder gemeinnützige Träger<br />
Die Kosten der von öffentlichen und gemeinnützigen Spitexorganisationen erbrachten Hilfe<br />
sind grundsätzlich anrechenbar, jedoch nur, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden können<br />
(z.B. durch Leistungen der Krankenkasse). Diese Kosten sind auch dann anrechenbar,<br />
wenn nebst der Behandlungs- und Grundpflege auch Hilfe im Haushalt geleistet wird.<br />
➔ Art. 13 Abs. 1–4 ELKV<br />
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