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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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4.3 Einzelne Hilfsmittel<br />

Auch <strong>die</strong> AHV finanziert <strong>die</strong> Abgabe von Rollstühlen bei Personen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Fortbewegung<br />

voraussichtlich dauernd darauf angewiesen sind. Der Beitrag der AHV beträgt Fr. 900.– und<br />

kann höchstens alle 5 Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger<br />

Spezialversorgung beträgt <strong>die</strong> Kostenbeteiligung Fr. 1840.–, bei zusätzlicher Notwendigkeit<br />

eines Antidekubituskissens Fr. 2200.–.<br />

4<br />

b) Elektrorollstühle<br />

Die IV (nicht aber <strong>die</strong> AHV) übernimmt auch <strong>die</strong> Kosten von Elektrorollstühlen für Personen, <strong>die</strong><br />

einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht be<strong>die</strong>nen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb<br />

selbständig fortbewegen können. Übernommen werden ebenfalls <strong>die</strong> Reparaturkosten inkl.<br />

Ersatz von Batterien. Zwei Elektrofahrstühle werden in der Regel nur abgegeben, wenn der<br />

eine am Arbeitsplatz und der andere im Wohnbereich benötigt wird; ansonsten wird zusätzlich<br />

zu einem Elektrofahrstuhl bloss ein gewöhnlicher Rollstuhl abgegeben.<br />

6. Elektrobetten<br />

Elektrobetten (inkl. Aufziehbügel und Seitengitter) werden von der IV nur an Personen abgegeben,<br />

<strong>die</strong> darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen (nicht jedoch an<br />

dauernd Bettlägerige). Übernommen werden <strong>die</strong> Kosten der Miete bei einer ermächtigten<br />

Mietstelle (im Mietpreis sind auch <strong>die</strong> Kosten für Reparatur und Ersatz von Bestandteilen eingeschlossen).<br />

Keine Finanzierung von Elektrobetten kennt <strong>die</strong> AHV. Eine Finanzierung ist bei Altersrentnern<br />

allenfalls über <strong>die</strong> EL möglich (vgl. Kap. 4.2, Ziff. 4b).<br />

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