Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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2.1 Medizinische Behandlung<br />
2.1 Medizinische Behandlung:<br />
IV, Unfallversicherung oder Krankenversicherung?<br />
1. Leistungspflicht der IV<br />
2<br />
a) Grundsatz<br />
Liegt ein Geburtsgebrechen vor, so kommt <strong>die</strong> IV bis zum 20. Altersjahr vollumfänglich für<br />
<strong>die</strong> Kosten der medizinischen Behandlung auf (inkl. Therapien aller Art, soweit sie als «einfach<br />
und zweckmässig» angesehen werden).<br />
In den übrigen Fällen kommt <strong>die</strong> IV nur ausnahmsweise für <strong>die</strong> medizinische Behandlung<br />
auf, nämlich dann, wenn ein «relativ stabilisierter Defektzustand» vorliegt und <strong>die</strong> medizinische<br />
Behandlung geeignet ist, <strong>die</strong> Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person wesentlich zu verbessern<br />
(Beispiel: Sprachrehabilitation nach Kehlkopfentfernung, vgl. Kap. 2.5, Ziff. 1).<br />
Hinweis: Im Rahmen der 5. IVG-Revision ist vorgesehen, <strong>die</strong> ausnahmsweise Übernahme von<br />
medizinischen Massnahmen durch <strong>die</strong> IV bei «relativ stabilisiertem Defektzustand» nur noch<br />
bis zum 20. Geburtstag zu gewähren. Die IV wird dann nach Erreichen des 20. Altersjahres<br />
keine Leistungen mehr für medizinische Behandlungen gewähren.<br />
➔ Art. 12, Art. 13 IVG<br />
b) Geburtsgebrechen<br />
Voraussetzung für eine Übernahme durch <strong>die</strong> IV ist, dass <strong>die</strong> Krankheit in der Liste figuriert,<br />
welche als Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom Bundesrat erlassen<br />
worden ist: Hier sind alle schweren Geburtsgebrechen aufgenommen, sofern sie nach herrschender<br />
Lehrmeinung überhaupt medizinisch behandelbar sind.<br />
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