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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Krankentaggeld: Versicherungsdeckung 6.4<br />

generell auf Vorbehalte, andere wiederum sehen individuelle Vorbehalte für einzelne Arbeitnehmer<br />

nach entsprechender gesundheitlicher Abklärung vor oder gewähren bloss reduzierte<br />

Leistungen, wenn eine Person infolge einer bei Versicherungseintritt vorbestehenden Krankheit<br />

arbeitsunfähig wird.<br />

Hinweis: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben ein Interesse sowie ein Recht zu erfahren,<br />

bei welchem Versicherer <strong>die</strong> Firma <strong>die</strong> Kollektivversicherung abgeschlossen hat, ob es sich<br />

hierbei um eine Krankenkasse oder eine Versicherungsgesellschaft handelt und welches<br />

<strong>die</strong> Versicherungskonditionen sind. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, <strong>die</strong> entsprechenden Informationen<br />

zu liefern und insbesondere ein Exemplar des massgebenden Reglementes oder<br />

der massgebenden allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) abzugeben.<br />

3. Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung<br />

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, <strong>die</strong> einen Betrieb verlassen, ohne eine neue Erwerbstätigkeit<br />

aufzunehmen, oder <strong>die</strong> zu einer Firma wechseln, welche keine (oder eine wesentlich<br />

schlechtere) Kollektiv-Taggeldversicherung abgeschlossen hat, können grundsätzlich das<br />

Gesuch um Übertritt von der Kollektiv- in <strong>die</strong> Einzelversicherung stellen. Die rechtlichen<br />

Grundlagen für das Übertrittsrecht sind allerdings nicht überall <strong>die</strong>selben; entscheidend ist, ob<br />

<strong>die</strong> Kollektiv-Taggeldversicherung von einer Krankenkasse nach den Bestimmungen des KVG<br />

betrieben oder (in der Praxis häufiger) von der Krankenkasse oder einer Privatversicherung<br />

nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes durchgeführt wird.<br />

6<br />

a) Übertrittsrecht nach KVG<br />

Krankenkassen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG (vgl. Ziff. 1a) betreiben,<br />

sind verpflichtet, aus der Kollektivversicherung austretende Versicherte über <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

des Übertritts in <strong>die</strong> Einzelversicherung schriftlich aufzuklären. Das Übertrittsrecht ist dann<br />

innert 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. Kommt eine Kasse ihrer Aufklärungspflicht<br />

nicht nach, so bleibt der Kollektivversicherungsschutz aufrechterhalten.<br />

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