Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Krankentaggeld: Versicherungsdeckung 6.4<br />
generell auf Vorbehalte, andere wiederum sehen individuelle Vorbehalte für einzelne Arbeitnehmer<br />
nach entsprechender gesundheitlicher Abklärung vor oder gewähren bloss reduzierte<br />
Leistungen, wenn eine Person infolge einer bei Versicherungseintritt vorbestehenden Krankheit<br />
arbeitsunfähig wird.<br />
Hinweis: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben ein Interesse sowie ein Recht zu erfahren,<br />
bei welchem Versicherer <strong>die</strong> Firma <strong>die</strong> Kollektivversicherung abgeschlossen hat, ob es sich<br />
hierbei um eine Krankenkasse oder eine Versicherungsgesellschaft handelt und welches<br />
<strong>die</strong> Versicherungskonditionen sind. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, <strong>die</strong> entsprechenden Informationen<br />
zu liefern und insbesondere ein Exemplar des massgebenden Reglementes oder<br />
der massgebenden allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) abzugeben.<br />
3. Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung<br />
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, <strong>die</strong> einen Betrieb verlassen, ohne eine neue Erwerbstätigkeit<br />
aufzunehmen, oder <strong>die</strong> zu einer Firma wechseln, welche keine (oder eine wesentlich<br />
schlechtere) Kollektiv-Taggeldversicherung abgeschlossen hat, können grundsätzlich das<br />
Gesuch um Übertritt von der Kollektiv- in <strong>die</strong> Einzelversicherung stellen. Die rechtlichen<br />
Grundlagen für das Übertrittsrecht sind allerdings nicht überall <strong>die</strong>selben; entscheidend ist, ob<br />
<strong>die</strong> Kollektiv-Taggeldversicherung von einer Krankenkasse nach den Bestimmungen des KVG<br />
betrieben oder (in der Praxis häufiger) von der Krankenkasse oder einer Privatversicherung<br />
nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes durchgeführt wird.<br />
6<br />
a) Übertrittsrecht nach KVG<br />
Krankenkassen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG (vgl. Ziff. 1a) betreiben,<br />
sind verpflichtet, aus der Kollektivversicherung austretende Versicherte über <strong>die</strong> Möglichkeit<br />
des Übertritts in <strong>die</strong> Einzelversicherung schriftlich aufzuklären. Das Übertrittsrecht ist dann<br />
innert 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. Kommt eine Kasse ihrer Aufklärungspflicht<br />
nicht nach, so bleibt der Kollektivversicherungsschutz aufrechterhalten.<br />
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