Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Krankenversicherung: Die freiwilligen Zusatzversicherungen 2.3<br />
gemäss zu Rückfällen führen können, wahrheitsgetreu zu beantworten (Anzeigepflicht). Die<br />
Versicherer sind auch berechtigt, eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. Gestützt<br />
auf das Ergebnis der Gesundheitsprüfung kann der Versicherungsabschluss verweigert oder ein<br />
(zeitlich begrenzter oder unbegrenzter) Vorbehalt für bestimmte Krankheiten errichtet werden.<br />
2<br />
Hat eine Person ihre Anzeigepflicht verletzt, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden,<br />
wenn er binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag<br />
zurücktritt. Für einen bereits eingetretenen Schadenfall ist <strong>die</strong>ser Rücktritt jedoch nur möglich,<br />
wenn das nicht angezeigte Leiden und der schliesslich eingetretene Schaden in einem kausalen<br />
Zusammenhang stehen. Im Falle eines Rücktritts muss der Versicherer nicht einmal <strong>die</strong><br />
Prämien rückerstatten.<br />
➔ Art. 4–6 VVG<br />
d) Inhalt des Versicherungsvertrages<br />
Das Gesetz enthält keine Angaben über den Inhalt von Kranken-Zusatzversicherungen. Massgebend<br />
ist allein, <strong>was</strong> <strong>die</strong> Parteien vereinbart haben (Police, Allgemeine Versicherungsbedingungen,<br />
Reglement).<br />
Zusatzversicherungen werden vorab im Zusammenhang mit folgenden Leistungen angeboten:<br />
■ Zusatzversicherungen zur Ergänzung der KVG-Leistungen im ambulanten Bereich (z.B.<br />
zur Abdeckung von Kosten im Bereich Alternativmedizin, zahnärztliche Behandlungen,<br />
Spitex, Brillen u.a.m.).<br />
■ Zusatzversicherungen zur Ergänzung der KVG-Leistungen im stationären Bereich (z.B. zur<br />
Deckung der Kosten bei ausserkantonalem Spital- und Heimaufenthalt oder bei Aufenthalt<br />
in einer halbprivaten/privaten Abteilung).<br />
■ Zusatzversicherungen zur Versicherung des Erwerbsausfalls (Taggeldversicherung).<br />
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