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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Krankenversicherung: Die freiwilligen Zusatzversicherungen 2.3<br />

gemäss zu Rückfällen führen können, wahrheitsgetreu zu beantworten (Anzeigepflicht). Die<br />

Versicherer sind auch berechtigt, eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. Gestützt<br />

auf das Ergebnis der Gesundheitsprüfung kann der Versicherungsabschluss verweigert oder ein<br />

(zeitlich begrenzter oder unbegrenzter) Vorbehalt für bestimmte Krankheiten errichtet werden.<br />

2<br />

Hat eine Person ihre Anzeigepflicht verletzt, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden,<br />

wenn er binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag<br />

zurücktritt. Für einen bereits eingetretenen Schadenfall ist <strong>die</strong>ser Rücktritt jedoch nur möglich,<br />

wenn das nicht angezeigte Leiden und der schliesslich eingetretene Schaden in einem kausalen<br />

Zusammenhang stehen. Im Falle eines Rücktritts muss der Versicherer nicht einmal <strong>die</strong><br />

Prämien rückerstatten.<br />

➔ Art. 4–6 VVG<br />

d) Inhalt des Versicherungsvertrages<br />

Das Gesetz enthält keine Angaben über den Inhalt von Kranken-Zusatzversicherungen. Massgebend<br />

ist allein, <strong>was</strong> <strong>die</strong> Parteien vereinbart haben (Police, Allgemeine Versicherungsbedingungen,<br />

Reglement).<br />

Zusatzversicherungen werden vorab im Zusammenhang mit folgenden Leistungen angeboten:<br />

■ Zusatzversicherungen zur Ergänzung der KVG-Leistungen im ambulanten Bereich (z.B.<br />

zur Abdeckung von Kosten im Bereich Alternativmedizin, zahnärztliche Behandlungen,<br />

Spitex, Brillen u.a.m.).<br />

■ Zusatzversicherungen zur Ergänzung der KVG-Leistungen im stationären Bereich (z.B. zur<br />

Deckung der Kosten bei ausserkantonalem Spital- und Heimaufenthalt oder bei Aufenthalt<br />

in einer halbprivaten/privaten Abteilung).<br />

■ Zusatzversicherungen zur Versicherung des Erwerbsausfalls (Taggeldversicherung).<br />

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