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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Arzneimittel 2.6<br />

2.6 Arzneimittel<br />

1. Leistungen der Krankenversicherung<br />

a) Obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />

Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben <strong>die</strong> Krankenversicherer<br />

jene Arzneimittel zu übernehmen, <strong>die</strong> in der vom Eidgenössischen Departement des Innern<br />

aufgestellten Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) und der vom Bundesamt für Sozialversicherung<br />

(BSV) herausgegebenen Spezialitätenliste (SL) figurieren.<br />

2<br />

Die Aufnahme eines Arzneimittels in <strong>die</strong> Spezialitätenliste erfolgt auf Gesuch der Vertriebsfirma<br />

durch das BSV nach vorheriger Anhörung der Eidgenössischen Arzneimittelkommission. Massgebend<br />

für <strong>die</strong> Aufnahme sind <strong>die</strong> Wirksamkeit, <strong>die</strong> Zweckmässigkeit und <strong>die</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

des Medikaments.<br />

Hinweis: In seltenen Ausnahmefällen müssen <strong>die</strong> Krankenversicherer auch ein nicht in der<br />

Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel übernehmen, wenn dessen Einnahme im Zusammenhang<br />

mit einer grundsätzlich zu übernehmenden Behandlung unabdingbar ist und kein<br />

wirksames alternatives Arzneimittel in der SL zur Verfügung steht. Die leistungspflichtige<br />

Behandlung und das entsprechende Medikament müssen in einem engen Behandlungskomplex<br />

stehen. Eine weitere Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung, wenn eine das<br />

Leben bedrohende Krankheit nicht anders wirksam behandelt werden kann als durch ein in<br />

der SL nicht aufgenommenes Medikament, dessen hohe Wirksamkeit ausgewiesen sein muss<br />

(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 103/03). In solchen Fällen ist immer <strong>die</strong> Zustimmung<br />

des Vertrauensarztes einzuholen.<br />

Magistraliter (spezifisch durch den Apotheker oder in kleineren Chargen unter Angabe des<br />

Inhaltes von einer Firma hergestellte Präparate) verschriebene Heilmittel nach homöopathischen<br />

oder anthroposophischen Grundsätzen gelten heute als Pflichtleistungen, soweit sie<br />

nach Arzneibüchern (HAB, PhF, HPUS, engl. hom. Ph.) hergestellt sind.<br />

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