Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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7.1 Invaliditätsbemessung<br />
7.1 Invaliditätsbemessung<br />
1. Invaliditätsbegriff<br />
a) Definition im IVG<br />
In der IV wird unter «Invalidität» <strong>die</strong> durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen<br />
Gesundheitsschaden verursachte länger dauernde Erwerbsunfähigkeit verstanden.<br />
Bei Personen, <strong>die</strong> auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen<br />
würden (z.B. Hausfrauen/Hausmänner), entspricht <strong>die</strong> «Invalidität» der durch einen<br />
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten länger dauernden<br />
Unfähigkeit, <strong>die</strong> gewohnte Tätigkeit weiter auszuüben.<br />
➔ Art. 4, 5 IVG<br />
7<br />
b) Welche Gesundheitsschäden sind relevant?<br />
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich vor allem bei psychischen Krankheiten, insbesondere<br />
bei depressiven Entwicklungen und Schmerzverarbeitungsstörungen. In <strong>die</strong>sen Fällen<br />
hat ein Facharzt oder eine Fachärztin darzulegen, ob und allenfalls in welchem Ausmass der<br />
versicherten Person eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zugemutet werden<br />
kann oder nicht. Eine Invalidität wird nicht anerkannt, wenn bloss soziokulturelle und psychosoziale<br />
Schwierigkeiten im Vordergrund stehen; haben <strong>die</strong>se jedoch zu einer eigenständigen<br />
fachärztlich diagnostizierten psychischen Krankheit geführt, so kann <strong>die</strong>ser gemäss gerichtlicher<br />
Praxis durchaus Invaliditätswert zukommen.<br />
Das Eidg. Versicherungsgericht hat bezüglich der somatoformen Schmerzstörungen (131 V 50)<br />
und der Fibromyalgie (132 V 65) eine strenge Praxis entwickelt. Bei <strong>die</strong>sen Leiden gilt <strong>die</strong><br />
Vermutung, dass sie mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden können, sodass<br />
sie in der Regel keine Invalidität begründen. Nur ausnahmsweise wird eine Invalidität anerkannt,<br />
nämlich dann, wenn ein psychiatrisches Zusatzleiden (Komorbidität) vorliegt, welches<br />
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