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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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7.1 Invaliditätsbemessung<br />

7.1 Invaliditätsbemessung<br />

1. Invaliditätsbegriff<br />

a) Definition im IVG<br />

In der IV wird unter «Invalidität» <strong>die</strong> durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen<br />

Gesundheitsschaden verursachte länger dauernde Erwerbsunfähigkeit verstanden.<br />

Bei Personen, <strong>die</strong> auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen<br />

würden (z.B. Hausfrauen/Hausmänner), entspricht <strong>die</strong> «Invalidität» der durch einen<br />

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten länger dauernden<br />

Unfähigkeit, <strong>die</strong> gewohnte Tätigkeit weiter auszuüben.<br />

➔ Art. 4, 5 IVG<br />

7<br />

b) Welche Gesundheitsschäden sind relevant?<br />

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich vor allem bei psychischen Krankheiten, insbesondere<br />

bei depressiven Entwicklungen und Schmerzverarbeitungsstörungen. In <strong>die</strong>sen Fällen<br />

hat ein Facharzt oder eine Fachärztin darzulegen, ob und allenfalls in welchem Ausmass der<br />

versicherten Person eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zugemutet werden<br />

kann oder nicht. Eine Invalidität wird nicht anerkannt, wenn bloss soziokulturelle und psychosoziale<br />

Schwierigkeiten im Vordergrund stehen; haben <strong>die</strong>se jedoch zu einer eigenständigen<br />

fachärztlich diagnostizierten psychischen Krankheit geführt, so kann <strong>die</strong>ser gemäss gerichtlicher<br />

Praxis durchaus Invaliditätswert zukommen.<br />

Das Eidg. Versicherungsgericht hat bezüglich der somatoformen Schmerzstörungen (131 V 50)<br />

und der Fibromyalgie (132 V 65) eine strenge Praxis entwickelt. Bei <strong>die</strong>sen Leiden gilt <strong>die</strong><br />

Vermutung, dass sie mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden können, sodass<br />

sie in der Regel keine Invalidität begründen. Nur ausnahmsweise wird eine Invalidität anerkannt,<br />

nämlich dann, wenn ein psychiatrisches Zusatzleiden (Komorbidität) vorliegt, welches<br />

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