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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Berufliche Eingliederung 5.2<br />

b) Erstmalige berufliche Ausbildung<br />

Die IV übernimmt <strong>die</strong> invaliditätsbedingten Mehrkosten (z.B. Transportkosten; Unterkunft und<br />

Verpflegung, wenn <strong>die</strong> Ausbildung in einer Eingliederungsstätte erfolgen muss; besondere<br />

Schulkosten, wenn eine gewöhnliche Lehre nicht möglich ist).<br />

Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Art von Anlehre, Berufslehre, Besuch einer<br />

Mittel-, Fach- oder Hochschule inkl. notwendige Vorbereitungskurse. Nicht darunter fällt der<br />

Besuch von Berufswahlschulen.<br />

Die IV übernimmt seit dem 1.1.2004 auch <strong>die</strong> invaliditätsbedingten Mehrkosten bei einer<br />

beruflichen Weiterbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern <strong>die</strong>se geeignet<br />

und angemessen ist und dadurch <strong>die</strong> Erwerbsmöglichkeiten voraussichtlich erhalten<br />

oder verbessert werden können. Eine solche Kostenübernahme ist auch dann möglich, wenn<br />

an sich eine berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen<br />

möglich wäre.<br />

5<br />

Falls während der erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderungsbedingt ein Erwerbsausfall<br />

in Kauf genommen werden muss (z.B. kein Lehrlingslohn), so hat <strong>die</strong> betreffende Person<br />

Anspruch auf ein kleines Taggeld (vgl. Kap. 6.6, Ziff. 2c). Kein Taggeldanspruch besteht während<br />

der beruflichen Weiterbildung.<br />

➔ Art. 16 IVG<br />

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