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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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2.8 Stationäre Behandlung<br />

2<br />

Notwendigkeit einer stationären Rehabilitation (im Sinne eines intensiven und umfassenden<br />

Therapieprogramms unter stationären Bedingungen) überzeugend zu begründen hat; verschreibt<br />

er bloss einen Aufenthalt zu Erholungszwecken oder eine «Badekur», so wird <strong>die</strong><br />

Kasse aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kaum Leistungen erbringen. Eine<br />

stationäre Rehabilitation wird immer nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Krankenkasse<br />

aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung des Vertrauensarztes übernommen.<br />

SCHWEIZ<br />

PULMONAIRE SUISSE<br />

NARE SVIZZERA<br />

PULMUNARA SVIZRA<br />

Die pulmonale Rehabilitation von Patienten und Patientinnen mit schweren chronischen<br />

Lungen<strong>krank</strong>heiten ist kassenpflichtig. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer<br />

ärztlich geleisteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur<br />

müssen dem Anforderungsprofil der Schweiz. Gesellschaft für Pneumologie entsprechen.<br />

Die Leitung des Programms muss durch <strong>die</strong> «Kommission für Pulmonale Rehabilitation und<br />

Patientenschulung» der Schweiz. Gesellschaft für Pneumologie zertifiziert sein. Die Kostenübernahme<br />

ist maximal einmal im Jahr möglich. Sie erfolgt nur auf vorgängige Gutsprache<br />

durch <strong>die</strong> Krankenkasse und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der<br />

Vertrauensärztin.<br />

e) Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit<br />

Auch der Aufenthalt in einem Spital muss den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und<br />

Wirtschaftlichkeit genügen. Steht beispielsweise <strong>die</strong> Verabreichung eines bestimmten Arzneimittels,<br />

welches nach vorherrschender medizinischer Auffassung nicht als wirksam gilt und<br />

auch nicht in der Spezialitätenliste figuriert, während des Spitalaufenthalts klar im Vordergrund,<br />

so muss <strong>die</strong> Krankenkasse den Spitalaufenthalt im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />

nicht übernehmen. Sofern keine Deckung über Zusatzversicherungen<br />

besteht, hat <strong>die</strong> betreffende Person einen solchen Spitalaufenthalt selber zu finanzieren.<br />

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