Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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2.8 Stationäre Behandlung<br />
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Notwendigkeit einer stationären Rehabilitation (im Sinne eines intensiven und umfassenden<br />
Therapieprogramms unter stationären Bedingungen) überzeugend zu begründen hat; verschreibt<br />
er bloss einen Aufenthalt zu Erholungszwecken oder eine «Badekur», so wird <strong>die</strong><br />
Kasse aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kaum Leistungen erbringen. Eine<br />
stationäre Rehabilitation wird immer nur auf vorgängige besondere Gutsprache der Krankenkasse<br />
aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung des Vertrauensarztes übernommen.<br />
SCHWEIZ<br />
PULMONAIRE SUISSE<br />
NARE SVIZZERA<br />
PULMUNARA SVIZRA<br />
Die pulmonale Rehabilitation von Patienten und Patientinnen mit schweren chronischen<br />
Lungen<strong>krank</strong>heiten ist kassenpflichtig. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer<br />
ärztlich geleisteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur<br />
müssen dem Anforderungsprofil der Schweiz. Gesellschaft für Pneumologie entsprechen.<br />
Die Leitung des Programms muss durch <strong>die</strong> «Kommission für Pulmonale Rehabilitation und<br />
Patientenschulung» der Schweiz. Gesellschaft für Pneumologie zertifiziert sein. Die Kostenübernahme<br />
ist maximal einmal im Jahr möglich. Sie erfolgt nur auf vorgängige Gutsprache<br />
durch <strong>die</strong> Krankenkasse und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der<br />
Vertrauensärztin.<br />
e) Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit<br />
Auch der Aufenthalt in einem Spital muss den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und<br />
Wirtschaftlichkeit genügen. Steht beispielsweise <strong>die</strong> Verabreichung eines bestimmten Arzneimittels,<br />
welches nach vorherrschender medizinischer Auffassung nicht als wirksam gilt und<br />
auch nicht in der Spezialitätenliste figuriert, während des Spitalaufenthalts klar im Vordergrund,<br />
so muss <strong>die</strong> Krankenkasse den Spitalaufenthalt im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />
nicht übernehmen. Sofern keine Deckung über Zusatzversicherungen<br />
besteht, hat <strong>die</strong> betreffende Person einen solchen Spitalaufenthalt selber zu finanzieren.<br />
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