Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Arbeitsrecht: Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit 6.2<br />
während des 12. Jahres<br />
während des 13. Jahres<br />
während des 14. Jahres<br />
während des 15. Jahres<br />
18 Wochen<br />
19 Wochen<br />
20 Wochen<br />
21 Wochen<br />
Welche <strong>die</strong>ser 3 Skalen am jeweiligen Arbeitsort massgebend ist, erfährt man beim örtlich<br />
zuständigen Arbeits- oder Zivilgericht.<br />
c) Anwendungsfragen<br />
Sämtliche Absenzen im selben Dienstjahr werden zusammengezählt. Im nächsten Dienstjahr<br />
beginnt der Anspruch auf Lohnfortzahlung von neuem.<br />
Ob sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert (z.B.<br />
bei 50%-Arbeitsunfähigkeit verdoppelt), ist in der Praxis umstritten. Die herrschende Lehre<br />
bejaht <strong>die</strong>s, das Bundesgericht hat sich aber noch nicht dazu geäussert.<br />
Die Lohnfortzahlung umfasst den gesamten Lohn inkl. regelmässiger Nacht- und Dienstzulagen,<br />
Trinkgelder, Provisionen.<br />
6<br />
3. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers<br />
In Arbeitsverträgen und vor allem in Gesamtarbeitsverträgen wird der Arbeitgeber häufig verpflichtet,<br />
eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Tut er <strong>die</strong>s nicht und wird ein<br />
Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für längere Zeit arbeitsunfähig, so kann vom Arbeitgeber<br />
Schadenersatz in der Höhe des entgangenen Taggeldes verlangt werden.<br />
Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber zwar eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen<br />
hat, <strong>die</strong>se jedoch einen Vorbehalt wegen vorbestehender Leiden errichtet, und der Arbeitgeber<br />
in keiner Weise über <strong>die</strong> Möglichkeit des eingeschränkten Versicherungsschutzes informiert<br />
hat.<br />
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