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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Arbeitsrecht: Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit 6.2<br />

während des 12. Jahres<br />

während des 13. Jahres<br />

während des 14. Jahres<br />

während des 15. Jahres<br />

18 Wochen<br />

19 Wochen<br />

20 Wochen<br />

21 Wochen<br />

Welche <strong>die</strong>ser 3 Skalen am jeweiligen Arbeitsort massgebend ist, erfährt man beim örtlich<br />

zuständigen Arbeits- oder Zivilgericht.<br />

c) Anwendungsfragen<br />

Sämtliche Absenzen im selben Dienstjahr werden zusammengezählt. Im nächsten Dienstjahr<br />

beginnt der Anspruch auf Lohnfortzahlung von neuem.<br />

Ob sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert (z.B.<br />

bei 50%-Arbeitsunfähigkeit verdoppelt), ist in der Praxis umstritten. Die herrschende Lehre<br />

bejaht <strong>die</strong>s, das Bundesgericht hat sich aber noch nicht dazu geäussert.<br />

Die Lohnfortzahlung umfasst den gesamten Lohn inkl. regelmässiger Nacht- und Dienstzulagen,<br />

Trinkgelder, Provisionen.<br />

6<br />

3. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers<br />

In Arbeitsverträgen und vor allem in Gesamtarbeitsverträgen wird der Arbeitgeber häufig verpflichtet,<br />

eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Tut er <strong>die</strong>s nicht und wird ein<br />

Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für längere Zeit arbeitsunfähig, so kann vom Arbeitgeber<br />

Schadenersatz in der Höhe des entgangenen Taggeldes verlangt werden.<br />

Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber zwar eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen<br />

hat, <strong>die</strong>se jedoch einen Vorbehalt wegen vorbestehender Leiden errichtet, und der Arbeitgeber<br />

in keiner Weise über <strong>die</strong> Möglichkeit des eingeschränkten Versicherungsschutzes informiert<br />

hat.<br />

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