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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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2.4 Ambulante Behandlung<br />

2<br />

Die Leistungskommission hat u.a. folgende Entscheide gefällt:<br />

■ Die Insulintherapie mit einer Infusionspumpe ist von den Krankenversicherern als<br />

Pflichtleistung zu übernehmen, wenn <strong>die</strong> zu behandelnde Person eine extrem labile<br />

Diabetikerin ist, sie auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt<br />

werden kann und <strong>die</strong> Indikation des Pumpeneinsatzes sowie <strong>die</strong> Betreuung der zu<br />

behandelnden Person durch ein qualifiziertes Zentrum erfolgt. Nach Rücksprache mit dem<br />

Vertrauensarzt kann sie auch durch einen frei praktizierenden Facharzt mit entsprechender<br />

Erfahrung erfolgen.<br />

■ Eine operative Adipositasbehandlung (z.B. Gastric Banding, Magen-Bypass-Operation)<br />

ist (nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt) nur dann von den Krankenversicherern als<br />

Pflichtleistung zu übernehmen, wenn verschiedene Bedingungen erfüllt sind. Unter anderem<br />

wird vorausgesetzt, dass weitere Komorbiditäten vorliegen wie z.B. eine arterielle<br />

Hypertonie, ein Diabetes mellitus oder ein Schlafapnoe-Syndrom.<br />

Die Wirksamkeit einer medizinischen Behandlung muss nach wissenschaftlichen Methoden<br />

nachgewiesen sein. Dieses Kriterium bereitet der Komplementärmedizin immer wieder<br />

Schwierigkeiten. Die Leistungspflicht der Krankenkassen für komplementärmedizinische Massnahmen<br />

wie Anthroposophische Medizin, Chinesische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie<br />

und Phytotherapie ist vom Eidg. Departement des Innern mit Wirkung ab 1.7.2005 verneint<br />

worden. Bejaht worden ist <strong>die</strong> Leistungspflicht einzig für Akupunktur. Nicht als Pflichtleistung<br />

anerkannt worden sind auch <strong>die</strong> Ozon-Therapie und <strong>die</strong> Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie.<br />

Ärzte und Ärztinnen, welche nicht kassenpflichtige Behandlungen anbieten, müssen ihre Patienten<br />

vorgängig auf allfällige Kosten aufmerksam machen. Verletzen sie <strong>die</strong>se Informationspflicht,<br />

so können sich <strong>die</strong> Patienten weigern, <strong>die</strong> Rechnung zu begleichen.<br />

➔ Art. 32, 33 KVG; Art. 1 KLV; Anhang 1 zur KLV<br />

34

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