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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Invalidenrenten der Pensionskassen 7.3<br />

c) Beginn des Rentenanspruchs<br />

Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht gemäss BVG wie in der IV erst, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />

Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig gewesen<br />

ist. Ein wesentlicher Unterbruch wird angenommen, wenn eine Person für mindestens<br />

30 Tage voll arbeitsfähig geschrieben wird. Die Gerichtspraxis hat festgehalten, dass für <strong>die</strong><br />

Pensionskassen grundsätzlich der Entscheid der IV über den Beginn des Rentenanspruchs<br />

massgebend ist, ausser <strong>die</strong> IV-Verfügung sei der Pensionskasse nicht eröffnet worden oder <strong>die</strong><br />

Pensionskasse könne nachweisen, dass der Entscheid der IV offensichtlich unrichtig ist.<br />

Hinweis: Ein Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit von 30 und mehr Tagen hat für den Versicherungsschutz<br />

unter Umständen schwer wiegende Konsequenzen: Ist nämlich im Zeitpunkt des<br />

erneuten Beginns der Arbeitsunfähigkeit <strong>die</strong> betreffende Person nicht mehr versichert (weil z.B.<br />

das frühere Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden ist), so geht der Anspruch<br />

auf eine Invalidenrente gegenüber der Pensionskasse des früheren Arbeitgebers verloren. Es<br />

muss deshalb den Ärzten und Ärztinnen empfohlen werden, unsichere Arbeitsaufnahmen als<br />

«Arbeitsversuche» zu bezeichnen oder vorsichtigerweise bloss eine teilweise Arbeitsfähigkeit<br />

(z.B. 80%) zu attestieren.<br />

Die Pensionskassen können in ihren Reglementen <strong>die</strong> Wartezeit bis zum Beginn des Rentenanspruchs<br />

auch verkürzen (ist eher selten der Fall). Sie dürfen andererseits in ihren Reglementen<br />

den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Krankentaggeldanspruchs<br />

aufschieben, allerdings nur, wenn <strong>die</strong> versicherte Person ein Taggeld von mindestens 80%<br />

des entgangenen Lohnes bezieht und <strong>die</strong> Taggeldversicherung vom Arbeitgeber weiter zu<br />

mindestens 50% finanziert wird; Letzteres ist nicht der Fall, wenn <strong>die</strong> versicherte Person in <strong>die</strong><br />

Einzel-Taggeldversicherung übertreten musste.<br />

7<br />

➔ Art. 26 BVG; Art. 27 BVV 2<br />

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