19.04.2014 Aufrufe

Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2.2 Krankenversicherung: Die obligat. Krankenpflegeversicherung<br />

2<br />

Nicht mehr zulässig ist der Ausschluss einer Person von der Versicherung, z.B. wegen Nichtbezahlens<br />

von Prämien. Wer im Zahlungsverzug ist, muss vom Versicherer nach entsprechender<br />

Mahnung betrieben werden. Sobald im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren<br />

gestellt worden ist, kann der Versicherer seine Leistungen aufschieben, bis <strong>die</strong><br />

ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig<br />

bezahlt sind. Gleichzeitig ist <strong>die</strong> zuständige kantonale Stelle über den Leistungsaufschub<br />

zu informieren. Sobald <strong>die</strong> Ausstände beglichen sind, hat der Versicherer <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong><br />

Leistungen während des Aufschubs rückwirkend zu übernehmen. Säumige Versicherte können<br />

<strong>die</strong> Kasse nicht wechseln, solange sie ihre Schulden nicht beglichen haben.<br />

Bezahlen Versicherte, <strong>die</strong> in einem EU-Staat wohnen, fällige Prämien und Kostenbeteiligungen<br />

nicht, so sind sie schriftlich zu mahnen und auf <strong>die</strong> Verzugsfolgen aufmerksam zu<br />

machen. Danach kann <strong>die</strong> Übernahme von Leistungen aufgeschoben werden, bis <strong>die</strong> Ausstände<br />

beglichen sind. In <strong>die</strong>sen Fällen ist es nicht nötig, dass zuvor ein Betreibungsverfahren<br />

durchgeführt wird; <strong>die</strong> Krankenkasse muss jedoch <strong>die</strong> zuständige Organisation am Wohnort<br />

der versicherten Person benachrichtigen.<br />

➔ Art. 5, 64a KVG; Art. 7, 9, 90 KVV<br />

2. Die Versicherer<br />

a) Freies Wahlrecht<br />

Die versicherungspflichtigen Personen können unter den zugelassenen Versicherern frei<br />

wählen: Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige<br />

Person aufnehmen, und zwar vorbehaltlos. Einschränkungen betreffend <strong>die</strong> Wahl des<br />

Versicherers können von den Kantonen einzig für Asylbewerber/innen und Schutzbedürftige<br />

ohne Aufenthaltsbewilligung vorgesehen werden.<br />

24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!