Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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2.2 Krankenversicherung: Die obligat. Krankenpflegeversicherung<br />
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Nicht mehr zulässig ist der Ausschluss einer Person von der Versicherung, z.B. wegen Nichtbezahlens<br />
von Prämien. Wer im Zahlungsverzug ist, muss vom Versicherer nach entsprechender<br />
Mahnung betrieben werden. Sobald im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren<br />
gestellt worden ist, kann der Versicherer seine Leistungen aufschieben, bis <strong>die</strong><br />
ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig<br />
bezahlt sind. Gleichzeitig ist <strong>die</strong> zuständige kantonale Stelle über den Leistungsaufschub<br />
zu informieren. Sobald <strong>die</strong> Ausstände beglichen sind, hat der Versicherer <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong><br />
Leistungen während des Aufschubs rückwirkend zu übernehmen. Säumige Versicherte können<br />
<strong>die</strong> Kasse nicht wechseln, solange sie ihre Schulden nicht beglichen haben.<br />
Bezahlen Versicherte, <strong>die</strong> in einem EU-Staat wohnen, fällige Prämien und Kostenbeteiligungen<br />
nicht, so sind sie schriftlich zu mahnen und auf <strong>die</strong> Verzugsfolgen aufmerksam zu<br />
machen. Danach kann <strong>die</strong> Übernahme von Leistungen aufgeschoben werden, bis <strong>die</strong> Ausstände<br />
beglichen sind. In <strong>die</strong>sen Fällen ist es nicht nötig, dass zuvor ein Betreibungsverfahren<br />
durchgeführt wird; <strong>die</strong> Krankenkasse muss jedoch <strong>die</strong> zuständige Organisation am Wohnort<br />
der versicherten Person benachrichtigen.<br />
➔ Art. 5, 64a KVG; Art. 7, 9, 90 KVV<br />
2. Die Versicherer<br />
a) Freies Wahlrecht<br />
Die versicherungspflichtigen Personen können unter den zugelassenen Versicherern frei<br />
wählen: Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige<br />
Person aufnehmen, und zwar vorbehaltlos. Einschränkungen betreffend <strong>die</strong> Wahl des<br />
Versicherers können von den Kantonen einzig für Asylbewerber/innen und Schutzbedürftige<br />
ohne Aufenthaltsbewilligung vorgesehen werden.<br />
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