Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Arbeitsrecht: Informationspflicht 6.3<br />
2. Information ohne entsprechende Fragen<br />
Von sich aus müssen Bewerber im Anstellungsgespräch nur ernsthafte Beschwerden nennen,<br />
<strong>die</strong> geeignet sind, <strong>die</strong> Erfüllung des Arbeitsvertrages in wesentlichen Teilen zu beeinträchtigen.<br />
Eine Informationspflicht besteht dann, wenn sich eine Krebs<strong>krank</strong>heit in einem akuten Zustand<br />
befindet und kurzfristig mit einer (erneuten) Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden muss; nicht<br />
aber dann, wenn <strong>die</strong> letzte Operation 6 Monate zurückliegt und gute Hoffnung besteht, dass es<br />
zu keinem Rückfall kommt.<br />
Personen mit einem insulinbehandelten Diabetes dürfen gewisse Berufe nicht ausüben,<br />
bei der eine Fremdgefährdung durch eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) sehr gross ist<br />
(z.B. Buschauffeur, Kranführer, Ambulanzfahrer). Wer solche Arbeiten nicht verrichten darf,<br />
von welchen er annehmen muss, dass sie Bestandteil des Arbeitsvertrags sind, hat beim<br />
Anstellungsgespräch auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hinzuweisen. Keine Informationspflicht<br />
besteht demgegenüber, wenn sich ein Diabetiker, der seine Arbeit mehrmals<br />
täglich zur Blutzuckermessung kurz unterbrechen muss, um eine Bürostelle bewirbt; dennoch<br />
empfiehlt es sich, den Arbeitgeber darüber zu informieren, allerspätestens beim Arbeitsantritt.<br />
6<br />
Verschweigt jemand trotz bestehender Auskunftspflicht eine Krankheit, so muss, falls <strong>die</strong><br />
Sache später auskommt, mit einer Kündigung oder gar einer einseitigen sofortigen Vertragsauflösung<br />
wegen Irrtums oder Täuschung gerechnet werden.<br />
➔ Art. 20, 28, 320 OR<br />
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