Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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4.2 ilfsmittel: Die Leistungen im Überblick<br />
3. Die Leistungen der AHV<br />
a) Grundsatz<br />
Für in der Schweiz wohnhafte Altersrentenbezüger, <strong>die</strong> bereits vor Erreichen des AHV-Alters<br />
Anspruch auf ein Hilfsmittel der IV hatten, bleibt der Anspruch in Art und Umfang bestehen,<br />
solange <strong>die</strong> Voraussetzungen weiter erfüllt sind.<br />
4<br />
Für Personen, <strong>die</strong> jedoch erst im AHV-Alter erstmals ein Hilfsmittel benötigen, besteht ein<br />
Anspruch nur im Rahmen der «Verordnung über <strong>die</strong> Abgabe von Hilfsmitteln durch <strong>die</strong> Altersversicherung»<br />
(HVA) sowie der zugehörigen Hilfsmittel-Liste im Anhang. Diese Liste findet sich<br />
in der Gesamttextausgabe «AHV, Gesetz und Verordnung».<br />
➔ Art. 43 ter AHVG; HVA<br />
b) Die Hilfsmittel im Einzelnen<br />
Die HVA-Liste umfasst insgesamt 4 Hilfsmittelkategorien: Schuhwerk, Hilfsmittel für Defekte<br />
im Kopfbereich (Gesichtsepithesen, Perücken, Hörgeräte, Sprechhilfegeräte), Rollstühle und<br />
Lupenbrillen. Im Anhang wird im Einzelnen angeführt, unter welchen Voraussetzungen <strong>die</strong>se<br />
Hilfsmittel abgegeben werden und nach wie vielen Jahren eine Erneuerung jeweils möglich ist.<br />
Die AHV übernimmt allerdings immer nur 75% der Hilfsmittelkosten; den Versicherten bleibt<br />
ein Selbstbehalt von 25%.<br />
4. Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der EL<br />
a) Grundsatz<br />
Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der EL haben:<br />
■ <strong>die</strong> Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung;<br />
■ Personen, welche eine jährliche Ergänzungsleistung nur deshalb nicht beziehen, weil ihre<br />
anrechenbaren Einnahmen ihre anerkannten Ausgaben übersteigen. Sie erhalten Hilfs-<br />
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