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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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4.2 ilfsmittel: Die Leistungen im Überblick<br />

3. Die Leistungen der AHV<br />

a) Grundsatz<br />

Für in der Schweiz wohnhafte Altersrentenbezüger, <strong>die</strong> bereits vor Erreichen des AHV-Alters<br />

Anspruch auf ein Hilfsmittel der IV hatten, bleibt der Anspruch in Art und Umfang bestehen,<br />

solange <strong>die</strong> Voraussetzungen weiter erfüllt sind.<br />

4<br />

Für Personen, <strong>die</strong> jedoch erst im AHV-Alter erstmals ein Hilfsmittel benötigen, besteht ein<br />

Anspruch nur im Rahmen der «Verordnung über <strong>die</strong> Abgabe von Hilfsmitteln durch <strong>die</strong> Altersversicherung»<br />

(HVA) sowie der zugehörigen Hilfsmittel-Liste im Anhang. Diese Liste findet sich<br />

in der Gesamttextausgabe «AHV, Gesetz und Verordnung».<br />

➔ Art. 43 ter AHVG; HVA<br />

b) Die Hilfsmittel im Einzelnen<br />

Die HVA-Liste umfasst insgesamt 4 Hilfsmittelkategorien: Schuhwerk, Hilfsmittel für Defekte<br />

im Kopfbereich (Gesichtsepithesen, Perücken, Hörgeräte, Sprechhilfegeräte), Rollstühle und<br />

Lupenbrillen. Im Anhang wird im Einzelnen angeführt, unter welchen Voraussetzungen <strong>die</strong>se<br />

Hilfsmittel abgegeben werden und nach wie vielen Jahren eine Erneuerung jeweils möglich ist.<br />

Die AHV übernimmt allerdings immer nur 75% der Hilfsmittelkosten; den Versicherten bleibt<br />

ein Selbstbehalt von 25%.<br />

4. Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der EL<br />

a) Grundsatz<br />

Anspruch auf Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der EL haben:<br />

■ <strong>die</strong> Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung;<br />

■ Personen, welche eine jährliche Ergänzungsleistung nur deshalb nicht beziehen, weil ihre<br />

anrechenbaren Einnahmen ihre anerkannten Ausgaben übersteigen. Sie erhalten Hilfs-<br />

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