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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Invalidenrenten der Pensionskassen 7.3<br />

Die Leistungen sind in der Regel aus dem Versicherungsausweis ersichtlich, den <strong>die</strong> meisten<br />

Pensionskassen jährlich ausstellen. Arbeitgeber und Pensionskassen unterstehen beide einer<br />

umfassenden Informationspflicht: Sie müssen auf Verlangen sowohl das Reglement wie auch<br />

den Versicherungsausweis ausstellen. Tun sie es nicht, so empfiehlt es sich, an <strong>die</strong> kantonale<br />

Aufsichtsbehörde zu gelangen.<br />

c) Kürzung der Rente<br />

Die Pensionskassen dürfen in ihren Reglementen festhalten, dass <strong>die</strong> Invalidenrenten gekürzt<br />

werden, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich<br />

durch <strong>die</strong> Invalidität entgangenen Ver<strong>die</strong>nstes übersteigen. Als anrechenbar gelten Renten und<br />

Abfindungen sowie Erwerbseinkommen, nicht jedoch Hilflosenentschädigungen.<br />

➔ Art. 24 BVV 2<br />

7<br />

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