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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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8.1 Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV<br />

3. Waisenrenten<br />

a) Grundsatz<br />

Waisen erhalten beim Tode ihres Vaters oder ihrer Mutter eine Waisenrente. Der Anspruch<br />

erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres; für Kinder, <strong>die</strong> noch in Ausbildung stehen,<br />

dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zur Vollendung<br />

des 25. Altersjahres.<br />

Kinder, deren beide Eltern gestorben sind, erhalten zwei Waisenrenten.<br />

➔ Art. 25 AHVG<br />

b) Höhe der Waisenrente<br />

Die Waisenrente beträgt 40% der Altersrente. Sie liegt somit, falls der verstorbene Elternteil<br />

keine Beitragslücken aufwies, je nach anrechenbarem durchschnittlichem Jahreseinkommen<br />

zwischen Fr. 442.– und Fr. 884.–. Massgebend ist das durchschnittliche Einkommen des verstorbenen<br />

Elternteils.<br />

Die Waisenrente von Kindern, <strong>die</strong> nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindsverhältnis<br />

standen, beträgt 60% der dem massgebenden durchschnittlichen Einkommen entsprechenden<br />

Altersrente (Fr. 663.– bis Fr. 1326.–).<br />

8<br />

➔ Art. 37 AHVG<br />

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