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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Behandlungsgeräte 4.1<br />

b) Zusatzversicherungen<br />

Werden <strong>die</strong> Kauf- oder Mietkosten eines Untersuchungs- und Behandlungsgeräts aus der<br />

obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht (oder nicht vollständig) gedeckt, so sollten<br />

Versicherte prüfen, ob <strong>die</strong> Kosten nicht aus einer allfällig bestehenden Zusatzversicherung<br />

gedeckt werden können. Massgebend sind <strong>die</strong> reglementarischen Bestimmungen.<br />

3. Die Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen<br />

Werden im Rahmen einer von der IV übernommenen medizinischen Behandlung therapeutische<br />

Geräte benötigt, so gehen <strong>die</strong> Kosten <strong>die</strong>ser Geräte voll zulasten der IV. Dasselbe gilt<br />

für Implantate. Massgebend ist, dass der Einsatz von Behandlungsgeräten auf ärztliche Anordnung<br />

hin erfolgt.<br />

4<br />

Die Abgabe von Behandlungsgeräten erfolgt «in einfacher und zweckmässiger Ausführung».<br />

Es bestehen allerdings keine fixen Kostenlimiten wie in der Krankenversicherung. Die<br />

IV gibt <strong>die</strong> Geräte leihweise ab, falls deren Weiterverwendung für andere Versicherte infrage<br />

kommt, ansonsten zu Eigentum. Wird ein Gerät allerdings nur während voraussichtlich kurzer<br />

Zeit zum Einsatz gelangen, so ist es nach Möglichkeit mietweise zu übernehmen; <strong>die</strong> IV übernimmt<br />

dann <strong>die</strong> Mietkosten.<br />

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