Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Behandlungsgeräte 4.1<br />
b) Zusatzversicherungen<br />
Werden <strong>die</strong> Kauf- oder Mietkosten eines Untersuchungs- und Behandlungsgeräts aus der<br />
obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht (oder nicht vollständig) gedeckt, so sollten<br />
Versicherte prüfen, ob <strong>die</strong> Kosten nicht aus einer allfällig bestehenden Zusatzversicherung<br />
gedeckt werden können. Massgebend sind <strong>die</strong> reglementarischen Bestimmungen.<br />
3. Die Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen<br />
Werden im Rahmen einer von der IV übernommenen medizinischen Behandlung therapeutische<br />
Geräte benötigt, so gehen <strong>die</strong> Kosten <strong>die</strong>ser Geräte voll zulasten der IV. Dasselbe gilt<br />
für Implantate. Massgebend ist, dass der Einsatz von Behandlungsgeräten auf ärztliche Anordnung<br />
hin erfolgt.<br />
4<br />
Die Abgabe von Behandlungsgeräten erfolgt «in einfacher und zweckmässiger Ausführung».<br />
Es bestehen allerdings keine fixen Kostenlimiten wie in der Krankenversicherung. Die<br />
IV gibt <strong>die</strong> Geräte leihweise ab, falls deren Weiterverwendung für andere Versicherte infrage<br />
kommt, ansonsten zu Eigentum. Wird ein Gerät allerdings nur während voraussichtlich kurzer<br />
Zeit zum Einsatz gelangen, so ist es nach Möglichkeit mietweise zu übernehmen; <strong>die</strong> IV übernimmt<br />
dann <strong>die</strong> Mietkosten.<br />
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