Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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4.2 ilfsmittel: Die Leistungen im Überblick<br />
c) Einfachheit und Zweckmässigkeit von Hilfsmitteln<br />
Es besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung.<br />
Durch eine andere Ausführung bedingte Zusatzkosten muss <strong>die</strong> versicherte Person<br />
selber bezahlen.<br />
4<br />
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat für verschiedene Hilfsmittel Preislimiten festgelegt.<br />
Diese sind jedoch nicht absolut, sondern drücken nur <strong>die</strong> Vermutung aus, dass zu <strong>die</strong>sem<br />
Preis ein zweckmässiges Hilfsmittel zu erhalten ist. Im Einzelfall kann der gegenteilige Nachweis<br />
erbracht werden.<br />
➔ Art. 2 HVI<br />
d) Die Nebenkosten<br />
Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training (z.B. Prothesentraining) voraus,<br />
so übernimmt <strong>die</strong> IV <strong>die</strong> Kosten.<br />
Die IV übernimmt auch <strong>die</strong> Behebung von Abnützungsschäden (Reparaturkosten), <strong>die</strong> Kosten<br />
von notwendigen Wiederanpassungen (z.B. bei Prothesen) sowie den Ersatz von Teilstücken.<br />
Die IV gewährt an <strong>die</strong> Betriebs- und Unterhaltskosten einen Beitrag von maximal Fr. 485.–<br />
pro Jahr. Keine Vergütung von Betriebs- und Unterhaltskosten erfolgt bei Motorfahrzeugen.<br />
➔ Art. 7 HVI<br />
e) Dienstleistungen Dritter<br />
Versicherte haben Anspruch auf <strong>die</strong> Vergütung invaliditätsbedingter Kosten für Dienstleistungen,<br />
welche von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um<br />
■ den Arbeitsweg zu überwinden (z.B. Übernahme von Taxikosten anstelle der Abgabe eines<br />
Motorfahrzeugs);<br />
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